§ 28a - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt

Abschnitt 5a Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten

§ 28a Genehmigung durch das Bundessortenamt


§ 28a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundessortenamt verbindet die Genehmigung nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes mit der Auflage, dass derjenige, der dieses Saatgut auf der ersten Handelsstufe abgibt oder sonst erstmalig in den Verkehr bringt, dem Bundessortenamt am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 16. März 2010 BGBl. I S. 282 m.W.v. 27. März 2010



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