§ 11 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 11 Auskunftspflicht


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu den Merkmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5

a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Mittel der Hochschulen und Berufsakademien auch die Leitungen der öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen, der Bauämter oder anderer Stellen, soweit diese Mittel für die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften;

b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

c)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

d)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben bei diesen Stellen nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten;

2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

3.
für die Erhebung nach § 4

a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Erhebung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder der für den Finanzausgleich unter den Ländern zuständige Ministerin oder Minister oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes;

b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

4.
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7

a)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt: die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und -minister sowie Landessenatorinnen und -senatoren oder die Leitungen der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;

b)
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig

1.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren;

2.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen;

3.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten;

4.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen oder, sofern die Angaben hier nicht erlangt werden können, die Träger dieser Erhebungseinheiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1401 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 11 FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuellvor 01.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FPStatG Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik) (vom 01.01.2022)
...  7. Wissenschaftsgebiet. (8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
§ 5 ZensG 2011 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
... nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10" ersetzt. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
...  7. Wissenschaftsgebiet. (8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2 Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von Einzeldaten. ... „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Auskunftspflicht (1) Für ... 2 und Absatz 5" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Auskunftspflicht (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht ...


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