§ 13 Zusammenführung
(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen und Berufsakademien dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen und Berufsakademien nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen oder Berufsakademien selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach
§ 3 Absatz 7 oder
§ 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.
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interne Verweise§ 15 FPStatG Veröffentlichung (vom 01.01.2022) ... 1. statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, 2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1, 3. Name und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ... 3. für das Statistikregister, 4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2, 5. für Analyse- und Auswertungszwecke. Die in Absatz 1 ... die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10" ersetzt. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 dürfen auf der Ebene der ...
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
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