Die
Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2005 (BGBl. I S. 3162, 3387, 3726), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „und Tabakerzeugnissen" gestrichen.
- 2.
- In § 1 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 9 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verbraucher" die Wörter „, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen (Verbraucher)," eingefügt.
- 4.
- In § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird aufgehoben.
- 6.
- § 6 wird § 5; er wird wie folgt geändert:.
- a)
- Absatz 1 wird Absatz 3; in ihm werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- c)
- Absatz 2a wird Absatz 1; in ihm werden die Wörter „§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 oder 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm werden die Wörter „§ 57 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e)
- Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- f)
- In Absatz 5 werden
- aa)
- die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 2, 3 oder 4" und
- bb)
- die Wörter „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches"
ersetzt.
- g)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- h)
- Absatz 7 wird Absatz 6; in ihm werden die Wörter „§ 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 7.
- § 7 wird § 6; in ihm wird Absatz 4 aufgehoben.
- 8.
- Die Anlage 7 wird aufgehoben.
V. v. 07.04.2006 BGBl. I S. 838
Artikel 1 14. RHmVÄndV ... vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert: 1. ...