Die
Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen
(1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterlieferungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:
-
- Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers / Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden; es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht.
(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferungen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischenden in §
19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend."
- 2.
- § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen."
- 3.
- § 26b wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.
(2) Tritt nach §
8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als Stichtag im Sinne des Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres
- 1.
- Milch erzeugen und vermarkten oder
- 2.
- auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.
(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.
§ 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b
(1) Die von einer Erhöhung nach §
26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des §
18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt
- 1.
- im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und
- 2.
- in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt
vor.
§ 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen
Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren."
- 4.
- Dem § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die §§
14 und
19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden."