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§ 26 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 26 Übergangsvorschriften


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden erstmalig für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. In Bezug auf die vierteljährlichen Nachweisungen gemäß § 19 gelten sie erst für das darauf folgende Geschäftsjahr.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung finden erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.

(4) Das Formblatt 100 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 23. Dezember 2011 BGBl. I S. 3135 m.W.v. 31. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 26 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
vom 23.12.2011 BGBl. I S. 3135
aktuell vorher 04.05.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
vom 27.04.2010 BGBl. I S. 490
aktuellvor 04.05.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt." 6. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Vorschriften dieser Verordnung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3135
Artikel 1 2. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... (BGBl. I S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Formblatt 100 mit den ...


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