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Sechster Abschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26 Übergangsvorschriften



(1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden erstmalig für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. In Bezug auf die vierteljährlichen Nachweisungen gemäß § 19 gelten sie erst für das darauf folgende Geschäftsjahr.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung finden erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.

(4) Das Formblatt 100 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.




§ 27 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts


§ 27 ändert mWv. 12. April 2006 BerVersV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1388), außer Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. April 2006.

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