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Änderung § 3a WinterbeschV vom 18.09.2026

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§ 3a WinterbeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2026 geltenden Fassung
§ 3a WinterbeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 263
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Befristete Absenkung des Umlagesatzes im Baugewerbe


(Text alte Fassung)

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.

(Text neue Fassung)

(1) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 beträgt der Umlagesatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 1 Prozent.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 wird die Umlage nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 0,6 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,4 Prozent aufgebracht.

(heute geltende Fassung) 
 

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