§ 33 - Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)

V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Geltung ab 06.10.1989; FNA: 801-11-1 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses
Fünfter Abschnitt Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses
Dritter Unterabschnitt Schriftliche Abstimmung
§ 33 Verfahren bei schriftlicher Abstimmung

Erster Teil Wahl des Sprecherausschusses

Fünfter Abschnitt Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses

Dritter Unterabschnitt Schriftliche Abstimmung

§ 33 Verfahren bei schriftlicher Abstimmung


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. 2Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist.

(2) 1Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm eingegangen sein müssen. 2Das Abstimmungsausschreiben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben nach § 27 Absatz 3 bekanntzumachen.

(3) 1Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten die in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. 2Er soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 4 Satz 2) aushändigen oder übersenden. 3Er hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.

(4) 1Für die schriftliche Stimmabgabe gelten § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sowie § 11 Absatz 4 entsprechend. 2§ 30 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1) vorliegen muß.

(5) 1Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1) öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Abstimmungsliste, öffnet die Abstimmungsumschläge und legt die Abstimmungszettel in die Wahlurne. 3§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz V. v. 20. Januar 2022 BGBl. I S. 69 m.W.v. 28. Januar 2022



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