Verordnung zur Änderung der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung (EJTAnVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.07.2006 BGBl. I S. 1450 (Nr. 31); Geltung ab 14.07.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Eurojust-Gesetzes vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Juli 2006 EJTAnV § 1, § 2, § 3, § 5

Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „Artikel 3 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/ 931/GASP (ABl. EG 2003 Nr. L 16 S. 68) (nationale Anlaufstelle)" durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 2 des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten (ABl. EU Nr. L 253 S. 22) (nationale Anlaufstelle)" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Beschlusses 2003/48/JI" durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Beschlusses 2003/48/JI" durch die Wörter „Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 3 Abs. 2 des Beschlusses 2003/ 48/JI" durch die Wörter „Artikels 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/ 671/JI" ersetzt.

4.
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach ihrer Übermittlung an Eurojust sind die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gespeicherten Informationen in dieser Datei zu löschen, spätestens jedoch sechs Monate nach der Speicherung. Datensätze, die nach ihrer Speicherung verändert worden sind, werden spätestens sechs Monate nach der letzten Veränderung gelöscht. Die Informationen sind außerdem zu löschen, sobald die Organisation, auf die sie sich beziehen, aus der Liste nach Artikel 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) gestrichen worden ist. Satz 3 gilt nicht, wenn sich die Informationen auf eine terroristische Vereinigung im Sinne von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI beziehen."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2006.



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