§ 99 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenViertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG ... Unterabschnitt 6 (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden gestrichen. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... die Wörter „(§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c)" ersetzt. 13. § 99 wird ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein." 29. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Übergangsvorschriften Im ... getrennt sein." 29. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Übergangsvorschriften Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben § 99 Übergangsvorschriften". 2. Die übergeordneten Gliederungseinheiten des ... Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein." 23. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Übergangsvorschriften ... getrennt sein." 23. § 99 wird wie folgt gefasst: „§ 99 Übergangsvorschriften Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung 2009 sind ...
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