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Änderung § 31 AgrStatG vom 12.03.2009

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§ 31 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2009 geltenden Fassung
§ 31 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale


vorherige Änderung

 


(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2. die Rechtsform des Betriebes,

3. die Waldfläche.


 
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