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§ 93 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 93 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. 2§ 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung. 3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1.
die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 29 für die Strukturerhebung der Forstbetriebe, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2.
die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

3.
die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,

4.
die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,

5.
(aufgehoben)

6.
die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1.
zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

2.
zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1),

3.
zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),

sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5) 1Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) 1Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) 1Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 2 Nummer 1, § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. 2Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. 3Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.





 

Frühere Fassungen von § 93 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.11.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
aktuell vorher 13.12.2014Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
aktuell vorher 09.12.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
vom 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 36 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 01.11.2008§ 20 Fleischgesetz
vom 09.04.2008 BGBl. I S. 714
aktuell vorher 25.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
aktuellvor 25.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 93 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 93 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 92 AgrStatG Hilfsmerkmale (vom 19.11.2022)
... Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1 , 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe ... 4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 5. die Art des Betriebs, 6. bei ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
... 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 , 1a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die ... Personen, 7. die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1, 8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 9. die Kennnummer im Statistikregister, ... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11, 2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen. (9) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,". 12. § 93 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... 1 Nummer 2 ist das jeweilige Kalenderjahr." 11. In § 92 Nummer 10 sowie in § 93 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 27 Absatz 1" durch die Angabe „§ 27 Absatz ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
...  „2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation,". 9. § 93 wird wie ... in § 93 Abs. 8 und 10 genannten Kennzeichen zur Identifikation,". 9. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 36 BMELV-EUAnpG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... folgt geändert: 1. In § 20a Absatz 1, § 71 Absatz 1 Nummer 2 und § 93 Absatz 2 Nummer 6 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG
... das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 1 Nummer 4." 8. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11, 2. die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen." g) In ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441
Artikel 1 2. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Absatzes 1" durch die Wörter „des Absatzes 1a" ersetzt. 24. § 93 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
...  § 91 Erhebungseinheiten § 92 Hilfsmerkmale § 93 Auskunftspflicht § 94 Durchführung von Bundesstatistiken § ... Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der ... 4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 5. die Art des Betriebs, ... des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67." 17. § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Auskunftspflicht (1) Für die ... nach § 67." 17. § 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Auskunftspflicht (1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 ... 75a Nr. 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5, 2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für ... nach § 97a (agrarstatistische Erhebungen), 8. die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation, 9. die Kennnummer im ... nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck. (2) § 91 Abs. 4 sowie § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten." 9. § 93 Abs. 2 Nr. 5 wird aufgehoben. 10. § 94 wird wie folgt geändert:  ... das Betriebsregister." b) In Absatz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 93 Abs. 2 Nr. 4" die Angabe „und 5" gestrichen. 13. § 98 Abs. 4 wird ...