Auf Grund des §
53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit §
1 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§
13 der
Sozialberater-Fortbildungsverordnung vom
23. Juli 1982 (BGBl. I S. 1017), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 13 Letztmalige Anmeldung zum Fortbildungsgang
Eine Fortbildung nach dieser Verordnung kann nach dem 31. Dezember 2006 nicht mehr begonnen werden."
Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom
17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum 31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bis zum 30. Juni 2009 beantragt werden."
- 2.
- In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 66)" die Wörter „, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)," eingefügt.
Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom
15. September 2004 (BGBl. I S. 2337) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9 Zusatzqualifikationen
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Abs. 4 abzulegen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. § 8 Abs. 1 gilt entsprechend."
- 2.
- Die bisherigen §§ 9 und 10 werden die §§ 10 und 11.
- 3.
- In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 2337)" die Wörter „, geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)," eingefügt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.