(1)
1Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Pfandbriefgesetzes ist ein gesondertes Deckungsregister zu führen.
2Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des
§ 51 des Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregister neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungsregister zu führen.
3Jedes Deckungsregister muss die Bezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift „Deckungsregister", verbunden mit der Angabe der Pfandbriefgattung, tragen.
4Wird ein in Papierform geführtes Deckungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Deckungsregisters die in Satz 3 genannten Angaben zu enthalten und ist fortlaufend zu nummerieren.
5Im Fall des Satzes 4 hat der Treuhänder zudem eigenhändig jede Seite mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen.
(2)
1Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Derivategeschäfte im Sinne des
§ 4b des Pfandbriefgesetzes ein Unterregister nach
§ 13 zu führen.
2Für Deckungswerte im Sinne des
§ 4 Absatz 1 Satz 3, des
§ 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und mit
§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, des
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in Verbindung mit
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit
§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, des
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und mit
§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, des
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und der Nummer 4 des
Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden.
3Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen Deckungsregister ist durch die Überschrift „Unterregister zum Deckungsregister" unter Zusatz der Pfandbriefgattung kenntlich zu machen.
4Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
5Im Hauptregister ist anzugeben, welche Unterregister als Bestandteile des Deckungsregisters geführt werden.
(3)
1Werden Unterregister nach
§ 5 Abs. 1 Satz 4 des Pfandbriefgesetzes angelegt, ist durch eine Eintragung im Deckungsregister auf das Unterregister hinzuweisen.
2Der Hinweis muss die Art der im Unterregister eingetragenen Deckungswerte bezeichnen.
3Die in das Unterregister eingetragenen Deckungswerte sind mit laufenden Nummern innerhalb des Unterregisters zu versehen.
4Die Eintragungen müssen die Informationen nach den
§§ 9 bis 14 enthalten und sollen die in den
Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Inhalte der Formulare DR 1, DR 2 und DR 3 in übersichtlicher Form wiedergeben.
5Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) 1Werden Eintragungen aus einem Unterregister in das Hauptregister übertragen, so
- 1.
- sind diese dort mit der fortlaufenden Nummer des Hauptregisters und dem Datum der Übertragung zu verzeichnen,
- 2.
- sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 erforderlichen Angaben aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und
- 3.
- ist in der nach § 8 Absatz 3 für Bemerkungen vorzusehenden Spalte zu vermerken, dass es sich um einen Übertrag aus dem bezeichneten Unterregister handelt; hierbei sind laufende Nummern und Datumsangaben sämtlicher Eintragungen des Unterregisters anzugeben, anhand derer sich der Bestand des eingetragenen Deckungswerts zum Zeitpunkt der Übertragung in das Hauptregister nachvollziehen lässt.
2Nach vollständiger Übertragung der Eintragungen eines Unterregisters ist der Hinweis auf dieses Unterregister im Hauptregister zu löschen.
3Das Unterregister zum Stand der Übertragung in das Hauptregister ist dann als Anlage zum Deckungsregister zu den Akten zu nehmen und mindestens für zehn Jahre aufzubewahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 7 PfandBFEG Änderung der Deckungsregisterverordnung ... vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 ... wird wie folgt gefasst: „§ 14 Eintragung von Deckungswerten nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 ... 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes". b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2" ersetzt, nach der Angabe ... b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2" ersetzt, nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2" wird das ... Abs. 1 Nr. 2 und 3" eingefügt. c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. ... In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 ... 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt. ... In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" ersetzt. 6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: ...
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 3 PfandRÄndV Änderung der Deckungsregisterverordnung ... Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ... bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 , des § 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 ... 4 werden nach den Wörtern „Beiblätter sind mit" die Wörter „den in § 4 Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Angaben und dem Zusatz Beiblatt zu versehen und mit" eingefügt. ... weiterer Deckungswerte" ersetzt. b) In Satz 1 werden die Wörter „ § 4 Abs. 1 Satz 2 , § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3" ... 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 3 , § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 26 Absatz 1 ... 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt. c) In Satz 2 werden die Wörter „ § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „ § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt. d) Satz 3 wird aufgehoben. e) Folgende Sätze ... die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur für Seiten eines Hauptregisters oder Unterregisters, auf denen nach dem 30. Juni ...