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Teil 5 - Deckungsregisterverordnung (DeckRegV)

V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2074 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 7628-8-3 Gedeckte Schuldverschreibungen
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Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen



(1) 1Deckungsregister, die die Institute bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften geführt haben und die eine eindeutige vermögensrechtliche Zuordnung der eingetragenen Deckungswerte ermöglichen, dürfen bis zum 31. Dezember 2006 in der bisherigen Weise fortgeführt werden. 2Danach gelten die Anforderungen dieser Verordnung nur für neu einzutragende Deckungswerte.

(2) 1Es ist zulässig, das elektronische Deckungsregister nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hinzukommenden Deckungswerte zu führen. 2Der maßgebliche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in dem elektronisch geführten Teil des Deckungsregisters anzugeben. 3Die Einheitlichkeit des Deckungsregisters ist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fortgeführten Bestandteile herzustellen.

(3) (aufgehoben)

(4) 1Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. 2§ 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur für Seiten eines Hauptregisters oder Unterregisters, auf denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenommen werden.

(5) Auf bis zum 31. März 2026 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingegangene Aufzeichnungen nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes in der bis zum 30. März 2026 geltenden Fassung sind die §§ 17 und 18 Absatz 3 in der bis zum 30. März 2026 geltenden Fassung bis zum 31. März 2027 anzuwenden.




§ 19 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.