Das
Wohnraumförderungsgesetz vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 1 werden das Wort „Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- 2.
- In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- 3.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Wohnfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."
- 4.
- Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben.
- 5.
- § 47 Abs. 1 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnungsfürsorgemittel" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger," eingefügt.
- 7.
- § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnungsfürsorgemitteln" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger," eingefügt.
- b)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „5 und Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 und den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)" ersetzt.
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748