Die
Kaffeesteuerverordnung vom
14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
„(weggefallen)".
- 2.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen."
- 3.
- § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die §§
2 bis 5 und §
28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß."
- 4.
- § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 5 gilt entsprechend."
- 5.
- In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" sowie die Angabe „1. Tag des zweiten" durch die Angabe „20. Tag des" ersetzt.
- 6.
- In § 15 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 bis 5" durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4" ersetzt.
- 7.
- In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag" durch die Wörter „zehnten Tag" ersetzt.
- 8.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" das Komma sowie die Angabe „4 Satz 1" gestrichen.
- c)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 9.
- § 3 Abs. 5 Satz 3, § 5 Abs. 3 und 4, die §§ 6 und 16 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben.
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450