Zuständigkeit und Verfahren bei der Führung des Genossenschaftsregisters bestimmen sich, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften oder die nachstehenden Vorschriften etwas anderes vorgeschrieben ist, nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften.
(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.
(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen.
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das nach
§ 156 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit
§ 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen.
(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§
157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind.
(2) Dahin gehören:
- 1.
- die Anmeldung der Satzung (Gesetz §§ 10, 11);
- 2.
- die Anmeldung von Änderungen der Satzung (Gesetz § 16);
- 3.
- die Anmeldung einer Zweigniederlassung und ihrer Aufhebung (Gesetz § 14);
- 4.
- die Anmeldung der Bestellung, des Ausscheidens, der vorläufigen Enthebung und der Änderung der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds, seines Stellvertreters oder eines Liquidators (Gesetz §§ 10, 11, 28, 35, 84 Abs. 1, § 85 Abs. 2);
- 5.
- die Anmeldung der Erteilung, der Änderung und des Erlöschens einer Prokura (Gesetz § 42 Abs. 1, Handelsgesetzbuch § 53);
- 6.
- die Anmeldung der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79a, 117 des Gesetzes;
- 7.
- die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer Genossenschaft (§§ 16, 38, 125, 129, 137, 148, 198, 222, 254, 265, 286 UmwG);
- 8.
- (weggefallen).
(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§
3,
17,
22 Abs. 1 und des §
26 des
SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.
(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§
25,
42 Abs. 1 und §
85 des Gesetzes sowie §
23 des
SCE-Ausführungsgesetzes).
(3) Die Einreichungen und Anzeigen sind in der Form des §
12 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs zu bewirken.
In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (vgl. Gesetz §
11 Abs. 2 Nr. 2, §
16 Abs. 5 Satz 1, §
28 Satz 2, §
84 Abs. 1 Satz 2).