1Förderungsberechtigte, denen eine Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb ihres Wohnortes bewilligt worden ist, können auf einen Antrag, der vor einem Umzug an den Ort der Maßnahme der beruflichen Bildung einschließlich seines Einzugsgebietes (
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) schriftlich oder elektronisch zu stellen ist, für diesen Umzug einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen erhalten, sofern hierfür
- 1.
- eine Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt worden ist,
- 2.
- die bisherige Wohnung nicht im Einzugsgebiet zu der neuen Ausbildungsstätte liegt und
- 3.
- dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Trennungsauslagen besteht.
2Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an Trennungsauslagen nach
§ 23 eingespart wird.
3Für die Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten die Bestimmungen für das auswärtige Verbleiben nach der
Trennungsgeldverordnung mit der Maßgabe, dass als Übernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag von 6,67 Euro je notwendiger Übernachtung berücksichtigt werden kann.
4Für die Berechnung der Umzugsauslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die nach den
§§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes als Umzugskostenvergütung gewährt werden könnten.
5Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt, dass zur Berufsbildungsmaßnahme gehörende Ausbildungsanteile an weiteren Orten durchgeführt werden müssen, kann, sofern die Förderungsberechtigten dies schriftlich oder elektronisch beantragen, die Berechnung des zugrunde liegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeitraum beschränkt werden, der sich auf den ersten Ort der bewilligten Maßnahme der beruflichen Bildung bezieht.
6Für weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch auf Erstattung der Trennungsauslagen erhalten, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
V. v. 13.08.2015 BGBl. I S. 1426