Nach § 14d werden folgende §§ 14e und 14f eingefügt:
„§ 14e Einschränkungen der Werbung
(1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die
- 1.
- nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse vermittelt;
- 2.
- darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;
- 3.
- die Begriffe „humanisiert", „maternisiert" oder gleichsinnige Begriffe verwendet;
- 4.
- den Begriff „adaptiert" verwendet, wenn das Erzeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
- 1.
- andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen;
- 2.
- die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;
- 3.
- in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;
- 4.
- andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;
- 5.
- Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert;
- 6.
- nicht einen deutlich sichtbaren und als „wichtig" bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;
- 7.
- die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.
§ 14f Materialien und Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken
(1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über:
- 1.
- den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;
- 2.
- die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;
- 3.
- die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;
- 4.
- die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;
- 5.
- erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.
(2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneter Lebensmittel, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.
(3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.
(4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht."