Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern (Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV)

Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 07.12.2006; FNA: 610-1-19 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer
§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Löschungsfrist
§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens
§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten
§ 7 (aufgehoben)

§ 1 Aufbau der Identifikationsnummer


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung besteht aus zehn Ziffern und einer Prüfziffer als elfter Ziffer.


Text in der Fassung des Artikels 7 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 23. Juli 2016

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§ 2 Form und Verfahren der Datenübermittlungen


§ 2 hat 5 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für die Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 6 Satz 1, 3, Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 der Abgabenordnung gelten die §§ 2 und 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung.

(2) 1Die Datenübermittlungen des Bundeszentralamts für Steuern an die Meldebehörden nach § 139b Absatz 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 2Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. 3Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 4Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 3 Absatz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 3 Absatz 2 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 23. Dezember 2022

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§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 23. Juli 2016

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§ 4 Löschungsfrist



Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist.

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§ 5 Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens zu gewährleisten. Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung hat das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung V. v. 26. Juni 2007 BGBl. I S. 1185 m.W.v. 30. Juni 2007

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§ 6 Benachrichtigung des Betroffenen, Berichtigung unrichtiger Daten


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer.

(2) 1Stellen die Finanzbehörden Unrichtigkeiten der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung fest, teilen sie dies dem Bundeszentralamt für Steuern mit. 2Einzelheiten des Verfahrens bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben.


Text in der Fassung des Artikels 5 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 1. November 2023

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§ 7 (aufgehoben)


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 7 Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557 m.W.v. 23. Juli 2016



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