Artikel 2 - Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz (ÖffBetG k.a.Abk.)

G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195 (Nr. 58)
Geltung ab 15.12.2006
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Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2006 BImSchG § 10, § 16, § 17, § 19, § 47, § 67, § 73

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen."

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „zuzustellen" werden die Wörter „sowie im Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8."

2.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen."

3.
In § 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannt sind, ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Grenzwerte für Emissionen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Abs. 7 und 8 entsprechend."

3a.
In § 19 Abs. 2 wird nach der Angabe „6," die Angabe „7 Satz 2 und 3, Abs." eingefügt.

4.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 richtet sich nach Absatz 5a."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist."

5.
Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 47 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind."

6.
§ 73 wird wie folgt gefasst:

„§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ÖffBetG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖffBetG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274; 2021 BGBl. I S. 123
Bekanntmachung BImSchGNB
... Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), 9. den am 15. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), 10. den am 1. Januar 2007 in Kraft ...

Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird wie folgt geändert: 1. ...


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