Die
Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes".
- b)
- Die Angabe „in den §§ 8 bis 16 und 19" wird durch die Angabe „in den §§ 8 bis 17 und 19" ersetzt.
- 2.
- In § 1a werden die Wörter „Menschen, Tier und Pflanzen" durch die Wörter „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt" ersetzt.
- 3.
- § 4a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht."
- 3a.
- In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „außerdem" die Wörter „entweder im Internet oder" eingefügt.
- 4.
- Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die zuständige Genehmigungsbehörde, die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften sowie eine grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 11a ist hinzuweisen."
- 5.
- § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Verfügt die Genehmigungsbehörde bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, sind diese der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen."
- b)
- Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.
- c)
- Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Sätzen 1 und 2" durch die Angabe „Sätzen 1, 2 und 4" ersetzt.
- 6.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „über das Vorhaben" ein Komma und die Wörter „einschließlich Verfahren nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes," eingefügt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der nach § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes öffentlich bekannt zu machenden Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit."
- c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Genehmigungsbescheide und Aktualisierungen von Genehmigungen von Behörden anderer Staaten sind zugänglich zu machen."
- 7.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
- „6.
- Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
- 7.
- eine Rechtsbehelfsbelehrung."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Genehmigungsbescheid soll den Hinweis enthalten, dass der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach §
13 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden."
Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
G. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2470