Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (AbfDepAnnRichtlUmsV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 DepV § 2, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 13, § 14, § 24, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4

Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:

„17.
Grundlegende Charakterisierung:

Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften, voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit."

b)
Die bisherigen Nummern 17 bis 24 werden die Nummern 18 bis 25.

c)
Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 eingefügt:

„26.
Schlüsselparameter:

Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall."

d)
Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die Nummern 27 bis 31.

e)
In der neuen Nummer 27 Buchstabe h wird das Wort „künstliche" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die bisherige Ziffer „6" durch die Ziffer „7" ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 2 können asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn

1.
die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung (außer krebserzeugend - Kat. 1, R 45) aufweisen,

2.
die Ablagerung in einem Deponieabschnitt getrennt von anderen Abfällen erfolgt und

3.
zur Verhinderung einer Faserausbreitung der Bereich der Ablagerung regelmäßig besprengt und vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abgedeckt wird."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach den Wörtern „dürfen spezifische Massenabfälle" werden die Wörter „mit Zustimmung der zuständigen Behörde" eingefügt.

bbb)
Die Wörter „gegenüber der zuständigen Behörde" werden gestrichen.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 erteilten Zustimmungen."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach den Wörtern „Inertabfälle dürfen" wird das Wort „nur" eingefügt.

e)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.

f)
Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Abweichend von Absatz 1 kann die überwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus Schadensfällen wie z. B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse II und bei gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren."

3.
In § 7 Abs. 1 Nr. 7 werden vor dem Wort „Abfälle" die Wörter „in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere" eingefügt.

4.
§ 8 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8 Annahmeverfahren

(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:

1.
Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,

2.
Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die jeweilige Deponieklasse,

3.
bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,

4.
bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,

5.
Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.

Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:

1.
eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,

2.
die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,

3.
die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,

4.
die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,

5.
eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt.

Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:

1.
den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und

2.
besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.

(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.

(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich.

(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn

1.
der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt,

2.
keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,

3.
keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-klasse 0 überschritten werden und

4.
der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.

Abfall-
schlüssel
BeschreibungEinschränkungen
10 11 03 GlasfaserabfallNur ohne orga-
nische Binde-
mittel
15 01 07 Verpackungen
aus Glas
 
17 01 01 BetonNur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen
17 01 02 ZiegelNur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen
17 01 03 Fliesen und
Keramik
Nur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen
17 01 07 Gemische aus
Beton, Ziegeln,
Fliesen und
Keramik
Nur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen
17 02 02 Glas 
17 05 04 Boden und
Steine
Ausgenommen
Oberboden und
Torf sowie Bo-
den und Steine
aus kontaminier-
ten Flächen
19 12 05 Glas 
20 01 02 GlasNur getrennt ge-
sammeltes Glas
20 02 02 Boden und
Steine
Nur Abfälle
aus Gärten
und Parkan-
lagen; ausge-
nommen Ober-
boden und Torf


 
(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.

(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

5.
In § 10 Abs. 3 wird in Satz 2 die Angabe „Klassen III und IV" durch die Angabe „Klasse III" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Abfälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen. Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fasern führen können."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

7.
In § 13 Abs. 5 wird in Nummer 8 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:

„10.
wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern „Nummer 11 der TA Abfall erfüllt" die Wörter „oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maßnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat" eingefügt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „in der Betriebsphase" gestrichen.

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1" ersetzt.

b)
Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 15 und 16 eingefügt:

„15.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abdeckt,

16.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit ausführt, die zu einer Freisetzung von Fasern führen kann,".

c)
Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 17 bis 19.

10.
Anhang 1 Nr. 1 Fußnote 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Vor den Wörtern „technische Maßnahme" wird das Wort „zusätzliche" gestrichen.

b)
Die Wörter „Maßnahmen vervollständigt" werden durch die Wörter „Maßnahmen künstlich geschaffen, vervollständigt" ersetzt.

11.
In Anhang 2 Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.4 letzter Satz werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.

12.
Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)

Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.

Nr.Parameter DK 0 DK III DK IV
in anderen
Gesteinen als
Salzgestein
1Festigkeit 1)2)3)     
1.01Flügelscherfestigkeitin kN/m² ≥ 25 ≥ 25  
1.02Axiale Verformung in % ≤ 20 ≤ 20  
1.03Einaxiale Druckfestigkeit in kN/m² ≥ 50 ≥ 50  
2Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz 4)
    
2.01bestimmt als Glühverlust in Masse% ≤ 3 ≤ 10 6)  
2.02bestimmt als TOC in Masse% ≤ 1 5) ≤ 6 6)  
3Sonstige Feststoffkriterien     
3.1Extrahierbare lipophile Stoffe der
Originalsubstanz
in Masse% ≤ 0,1 ≤ 4 7)  
3.2BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol,
Xylol)
in mg/kg TM ≤ 6   
3.3PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere
nach Ballschmiter - Σ 6 PCB)
in mg/kg TM ≤ 1   
3.4Mineralölkohlenwasserstoffe
(C10 bis 040)
in mg/kg TM ≤ 500   
3.5Summe PAK nach EPA in mg/kg TM ≤ 30   
3.6Säureneutralisierungskapazitätin mmol/kg  ist zu ermitteln  
4Eluatkriterien    
4.01pH-Wert 14)  5,5-134-135,5-13
4.02Leitfähigkeitin μS/cm ≤ 1.000 8) ≤ 100.000 ≤ 1.000
4.03DOC 9) in mg/l ≤ 5 ≤ 100 ≤ 5
4.04Gesamtphenolin mg/l ≤ 0,05 ≤ 100 ≤ 0,05
4.05Arsenin mg/l ≤ 0,04 ≤ 2,5 10) ≤ 0,01
4.06Bleiin mg/l ≤ 0,05 ≤ 5 10) ≤ 0,025
4.07Cadmiumin mg/l ≤ 0,004 ≤ 0,5 10) ≤ 0,005
4.08Chrom(VI)in mg/l ≤ 0,03 0,5 10)11) ≤ 0,008
4.09Kupferin mg/l ≤ 0,15 ≤ 10 10) ≤ 0,05
4.10Nickelin mg/l ≤ 0,04 ≤ 4 10) ≤ 0,05
4.11Quecksilberin mg/l ≤ 0,001 ≤ 0,2 10) ≤ 0,001
4.12Zinkin mg/l ≤ 0,3 ≤ 20 10) ≤ 0,05
4.13Fluoridin mg/l ≤ 0,5 ≤ 50 ≤ 0,05
4.14Ammoniumstickstoffin mg/l ≤ 1 ≤ 1.000 ≤ 1
4.15Cyanid, leicht freisetzbar in mg/l ≤ 0,01 ≤ 1 ≤ 0,01
4.16AOXin mg/l ≤ 0,05 ≤ 3 ≤ 0,05
4.17Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand) 13)
in Masse% ≤ 0,4 ≤ 10 ≤ 1
4.18Bariumin mg/l ≤ 2 ≤ 30 10) ≤ 2
4.19Chrom, gesamt in mg/l ≤ 0,05 ≤ 7 10) ≤ 0,05
4.20Molybdänin mg/l ≤ 0,05 ≤ 3 10) ≤ 0,05
4.21Antimonin mg/l ≤ 0,006 ≤ 0,5 10) ≤ 0,006
4.22Selenin mg/l ≤ 0,01 ≤ 0,7 10) ≤ 0,01
4.23Chlorid 13) in mg/l ≤ 80 ≤ 2.500 ≤ 80
4.24Sulfat 13) in mg/l ≤ 100 12) ≤ 5.000 ≤ 100
5Brennwert (H0) in kJ/kg  ≤ 6.000  


 
1)
Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht

-
für kohäsionslose Böden

-
grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).

2)
Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.

3)
Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.

4)
Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.

5)
Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

6)
Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

7)
Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

8)
Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2.500 μS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2m mächtige geologische Barriere verfügt.

9)
Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.

10)
Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

11)
Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

12)
Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

13)
An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

14)
Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen."

13.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 bis 2.3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:

„2 Probenahme

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996)."

b)
In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „Oktober 1999" durch die Angabe „Januar 2003" ersetzt.

c)
In Nummer 3.1.3 wird das bisherige Fußnotenzeichen „3)" durch das Fußnotenzeichen „1)" ersetzt.

d)
In Nummer 3.1.4 wird die Angabe „Februar 2002" durch die Angabe „September 2004" ersetzt.

e)
In Nummer 3.1.5 wird die Angabe „E DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)" durch die Angabe „ISO 11262 (Ausgabe September 2003)" ersetzt.

f)
In Nummer 3.1.6.1 wird die Angabe „Juni 1995" durch die Angabe „Mai 2003" ersetzt.

g)
In Nummer 3.1.6.2 wird die Angabe „Juni 1995" durch die Angabe „Mai 2003" ersetzt.

h)
In Nummer 3.1.6.3 wird die Angabe „ISO" gestrichen.

i)
In Nummer 3.1.7 wird die Angabe „E DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000)" durch die Angabe „DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005)" ersetzt.

k)
In Nummer 3.1.12.2 wird die Angabe „EN 12766-1, prEN 12766-2" durch die Angabe „DIN EN 12766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001)" ersetzt.

l)
In Nummer 3.1.13 wird die Angabe „Nummer 2.1" durch die Angabe „Nummer 3.1" ersetzt.

m)
In Nummer 3.1.14 wird die Angabe „Nummer 2.2" durch die Angabe „Nummer 3.2" ersetzt.

n)
In Nummer 3.1.15 wird die Angabe „Nummer 2.3" durch die Angabe „Nummer 3.3" ersetzt.

o)
Nach Nummer 3.1.15 werden folgende Nummern eingefügt:

„3.1.16
Säureneutralisationskapazität

LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5

3.1.17
Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen) Vornorm DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)".

p)
In Nummer 3.2 wird die Angabe „Nummer 2.4" durch die Angabe „Nummer 3.4" ersetzt.

q)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Abs. 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „3.1" durch die Angabe „4.1" ersetzt.

cc)
In der Tabelle wird die Angabe „3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz" durch die Angabe „3. xx Sonstige Feststoffkriterien" ersetzt.

r)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 dritter Anstrich wird das Wort „und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Satz 2 vierter Anstrich wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Satz 2 werden nach dem vierten Anstrich folgende Anstriche angefügt:

„-
die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,

-
die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AbfDepAnnRichtlUmsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbfDepAnnRichtlUmsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Deponieverordnung (DepV)
Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
§ 15 DepV Einsatzbereiche und Zuordnung (vom 01.12.2011)
... ist, oder der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, beendet worden ...
§ 25 DepV In der Ablagerungsphase befindliche Altdeponien (vom 01.12.2011)
...  2. der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, oder  ... 1 Satz 1 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, vorliegt, weiter ...
§ 26 DepV In der Stilllegungsphase befindliche Altdeponien (vom 01.05.2013)
... § 14 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, und der ... der Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900
Artikel 4 DepRVV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  1. die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, 2. die ...


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