Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (AuslAnsprBerG k.a.Abk.)

G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915 (Nr. 60); Geltung ab 01.01.2006, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 4 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Artikel 5 Neufassung von Gesetzen
Artikel 6 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2006 BKGG § 1, § 20, mWv. 19. Dezember 2006 § 13, § 16, § 6a, mWv. 1. Januar 2007 § 14

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b)
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c)
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."

1a.
Nach § 6a Abs. 2 Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

„§ 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich-nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist."

2.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Zuständige Familienkasse

(1) Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.

(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Familienkasse übertragen."

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder".

5.
Vor § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) § 1 Abs. 3 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt."

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Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2006 EStG § 52, § 62, mWv. 1. Januar 2007 § 66, § 70, § 71, § 72, § 78, mWv. 19. Dezember 2006 § 76a (neu)

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 52 Abs. 61a wird folgender Satz angefügt:

„§ 62 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

2.
§ 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b)
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c)
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."

3.
In § 66 Abs. 2 wird nach dem Wort „wird" das Wort „monatlich" eingefügt.

4.
§ 70 Abs. 1 Satz 2 und § 71 werden aufgehoben.

5.
§ 72 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird."

6.
§ 78 Abs. 4 wird aufgehoben.

7.
Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:

„§ 76a Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst.

(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.

(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht."

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Artikel 3 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2006 BErzGG § 1, § 24

Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist nur anspruchsberechtigt, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b)
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c)
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."

2.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bericht" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 1 Abs. 6 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27. Juni 1993 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für die Erziehungsgeld beantragende Person günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt."

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Artikel 4 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2006 UVG § 1, § 11

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b)
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c)
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldetim Bundesgebiet aufhält und

b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."

2.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Übergangsvorschrift

§ 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt."

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Artikel 5 Neufassung von Gesetzen


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der vom 1. Januar 2007 an geltenden Fassung und den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 3 bis 6 treten am 1. Januar 2007, Artikel 1 Nr. 1a, 2 und 4 und Artikel 2 Nr. 7 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Dezember 2006.



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