§ 82 Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva
Der IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach §
73 Nr. 7 sind zuzuordnen:
- 1.
- Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der IRBA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden,
- 2.
- Restwerte von Leasinggegenständen, die bei der Vertragsgestaltung für das Ende der Laufzeit des Leasingvertrags unterstellt worden sind, soweit nicht
- a)
- für den Restwert ein Betrag festgelegt ist, zu dessen Zahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann,
- b)
- der Restwert durch eine dem Leasingnehmer einen Anreiz zur Ausübung bietende Kaufoption abgedeckt wird,
- 3.
- Sachanlagen,
- 4.
- aktivische Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Aktiva, für die das Institut keinen Kontrahenten ermitteln kann, und
- 5.
- Kassenbestand und gleichwertige Positionen.
Frühere Fassungen von § 82 SolvV
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interne Verweise§ 55 SolvV Struktur des IRBA ... (2) Die IRBA-Positionen nach § 71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§ 73 bis 83 zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach ...
§ 67 SolvV Abdeckungsgrad (vom 31.12.2011) ... des IRBA ausgenommen sind, 2. sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 sind, 3. Beteiligungspositionen nach § 78 sind, 4. ...
§ 85 SolvV Ermittlung des IRBA-Risikogewichts (vom 31.12.2011) ... eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen 0 Prozent, sonst 100 ...
§ 100 SolvV IRBA-Bemessungsgrundlage (vom 31.12.2011) ... IRBA-Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva zuzuordnen ist und kein nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigender Leasinggegenstand ist, ihr Buchwert. 5. soweit das ... sonstige kreditunabhängige Aktiva zugeordnet ist und durch einen nach § 82 Nr. 2 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands gebildet wird, der Barwert des ...
§ 303 SolvV Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition (vom 31.12.2011) ... sind, 2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 1 SolvVuaÄndV Änderung der Solvabilitätsverordnung ... „nach" durch die Wörter „im Sinne des" ersetzt. 31. § 82 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben. b) ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ... Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der ...
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