(1) Der risikogewichtete IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist als das Produkt aus ihrem IRBA-Positionswert und ihrem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu ermitteln.
(2)
1Sind einer IRBA-Verbriefungsposition Sicherungsinstrumente in Form von berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen nach §
162 zugeordnet, ist der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach §
254 anzupassen.
2Satz 1 gilt nicht für eine IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt.
(3) Von dem risikogewichteten IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition darf der 12,5-fache Betrag der für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildeten Wertberichtigungen bis auf Null in Abzug gebracht werden, soweit diese Wertberichtigungen nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach §
10 Abs. 2 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes zählen.
(4) Für eine IRBA-Verbriefungsposition, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt und die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, für die das Institut als Originator gilt, dürfen für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen gebildete Wertberichtigungen, soweit sie nicht zum haftenden Eigenkapital des Instituts nach §
10 Abs. 2 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes zählen, bei Anwendung des Absatzes 3 wie eine für diese IRBA-Verbriefungsposition gebildete Wertberichtigung berücksichtigt werden.
(5) 1Wenn ein Institut mehrere IRBA-Verbriefungspositionen an derselben IRBA-Verbriefungstransaktion hält, für die vertraglich sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine dieser IRBA-Verbriefungspositionen dieselben Verluste aus dem durch diese IRBA-Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolio erleiden kann, wird von diesen IRBA-Verbriefungspositionen, soweit sie sich überschneiden, bei der Ermittlung des risikogewichteten Positionswertes nur diejenige IRBA-Verbriefungsposition berücksichtigt, die den höchsten risikogewichteten IRBA-Positionswert aufweist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine oder mehrere der sich überschneidenden Verbriefungspositionen KSA-Verbriefungspositionen sind.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103