(1)
1Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen.
2Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet §
250 Anwendung.
(2)
1Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach §
1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des
Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach §
24 Satz 2 und 3 aller KSA-Positionen nach §
24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach §
72 Satz 2 und 3 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach §
104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach §
267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden.
2Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach §
25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.
(3)
1Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend.
2Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§
106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(1) Ein Institut, das als Originator einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, zu der ein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gehört, darf den für die Gesamtheit der zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen ermittelten risikogewichteten KSA-Positionswert auf den höheren der beiden folgenden Beträge begrenzen:
- 1.
- Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für die vom Originator aus der Verbriefungstransaktion gehaltenen KSA-Verbriefungspositionen, die kein vom Originator zu berücksichtigender Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen sind, zuzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, oder
- 2.
- risikogewichteter KSA-Positionswert für den vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen, der sich bei Anwendung eines KSA-Konversionsfaktors von 100 Prozent ergibt.
(2) Die nach §
10 Abs. 3a Satz 4 des
Kreditwesengesetzes nicht zu den Rücklagen nach §
10 Abs. 3a Satz 1 des
Kreditwesengesetzes zählenden Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios sind für die Vergleichsrechnung nach Absatz 1 unberücksichtigt zu lassen.