1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Erreichen oder Überschreiten der Bagatellgrenzen nach §
2 Abs. 11 Satz 1 bis 3 des
Kreditwesengesetzes festgestellt wird.
2Es hat eine Beschreibung der Verfahren, eine Aufstellung der Berechnungsergebnisse und eine Aufschlüsselung der Positionen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
1Die Nichthandelsbuchinstitute haben jeweils bis zum 15. Geschäftstag der Monate Januar, April, Juli und Oktober die Positionen des Handelsbuchs nach dem Stand des Meldestichtags des Vormonats zum Geschäftsschluss mit dem Vordruck nach Anlage
3 der Deutschen Bundesbank im papierlosen Einreichungsverfahren zur Verfügung zu stellen.
2Meldestichtage im Sinne des Satzes 1 sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
3Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine Positionen und keine Bewegungen aufwies, brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlanzeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen keine erneute Fehlanzeige abzugeben.
Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach §
13 Abs. 2 und §
13b Absatz 6 des
Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach §
13 Abs. 1 des
Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.
Die Geschäftsleiter haben über einen Großkredit einstimmig zu beschließen, bevor er über die Großkreditobergrenze erhöht wird (Übergroßkredit).
(2)
1Für die Auslösung der Anzeigepflicht nach §
13 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich.
2§
6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(1)
1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen.
2Großkredite, die nach §
13 Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von §
20 Abs. 2 des
Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkreditobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank einreicht, aufsichtlich festlegt. 2Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher Ausfertigung einreicht.
(1)
1Überschreitet ein Nichthandelsbuchinstitut ohne die Zustimmung der Bundesanstalt die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank in einfacher Ausfertigung anzuzeigen; §
23 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
2Das Institut hat die unerlaubte Überschreitung erneut anzuzeigen, wenn sie gegenüber der letzten Anzeige nach Satz 1 erhöht wird; untertägige Erhöhungen, die allein durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen bedingt sind, sind nicht zu berücksichtigen, sofern der Kreditbetrag bis Geschäftsschluss auf den zuletzt nach Satz 1 angezeigten Betrag zurückgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung einer Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
(1)
1Die Zusagen von Kreditrahmenkontingenten nach §
13 Abs. 4 des
Kreditwesengesetzes sind jährlich nach dem Stand vom 30. Juni bis zum 15. August schriftlich in zweifacher Ausfertigung der Deutschen Bundesbank anzuzeigen.
2In der Anzeige sind Firma und Sitz des Anschlusskunden, das zugesagte Kontingent, die in der Zusage zugelassene Höchstinanspruchnahme je Kreditnehmer und die am Stichtag bestehende Inanspruchnahme, gegebenenfalls auch die Abgrenzung des Kreises der potentiellen Kreditnehmer, die Höhe der Sperrguthaben, zusätzliche Sicherheiten und der Umfang der Haftung des Anschlusskunden anzugeben.
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Großkreditanzeigen einzureichen, solange kein Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet.