Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben

Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)

Artikel 9 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2635; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.1994; FNA: III-19-6-6 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 1 Grundsatz
§ 2 Berechtigte
§ 3 Höhe der einmaligen Zuwendung, Gewährung der Leistung
§ 4 Antrag
§ 5 Zuständigkeit
§ 6 Verfahren
§ 7 Datenschutz

§ 1 Grundsatz



Die durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen besonders betroffenen Vertriebenen erhalten eine einmalige Zuwendung. Die einmalige Zuwendung dient zugleich der innerstaatlichen Abgeltung aller materiellen Schäden und Verluste, die mit den Ereignissen und Folgen des Zweiten Weltkriegs in Zusammenhang stehen.

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§ 2 Berechtigte


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die einmalige Zuwendung wird an Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt, die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innegehabt haben. Ausgenommen sind Vertriebene, die nach dem 8. Mai 1945 rechtsbeständig Bodenreformland oder nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landesmitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der Berechnung gemäß § 3, so wird der Unterschiedsbetrag gewährt.

(2) Die einmalige Zuwendung erhalten solche Vertriebene nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Weltkriegs einem totalitären System erheblich Vorschub geleistet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben.

(3) Soweit die Länder nach dem 3. Oktober 1990 Zuwendungen aus Landesmitteln geleistet haben, werden diese Aufwendungen den Ländern bis zu einem Betrag von 4.000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe des § 3 erstattet.

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§ 3 Höhe der einmaligen Zuwendung, Gewährung der Leistung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten beträgt 4.000 Deutsche Mark und wird durch Bewilligungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädigungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verfügt über die Verwendung der Mittel.

(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig

1.
am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1919,

2.
am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1925,

3.
am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1931,

4.
am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten.

Die Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ein.

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§ 4 Antrag



(1) Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an die nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu richten. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und obliegt den danach zuständigen Behörden. Ein bei dieser Behörde gestellter Antrag hat fristwahrende Wirkung. Eine Durchschrift des Bewilligungsbescheides wird dem Entschädigungsfonds zugeleitet.

(2) Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1994 vererblich und übertragbar. Er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei ihm bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.

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§ 5 Zuständigkeit


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Durchführung obliegt dem Land, auf dessen Gebiet der Antragsteller am 3. Oktober 1990 seinen ständigen Wohnsitz hatte. Für die Gewährung und Auszahlung der Leistung sind die von den Landesregierungen oder durch Landesgesetze bestimmten Stellen zuständig. Die Zuständigkeit bleibt auch bei einer Verlegung des ständigen Wohnsitzes nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land oder in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Wird die Auszahlung der Leistung der Kreditanstalt für Wiederaufbau übertragen, wird die Hälfte der von der Bank dafür berechneten Kosten aus Mitteln des Entschädigungsfonds geleistet.

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§ 6 Verfahren



Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

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§ 7 Datenschutz



(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen Behörden und Stellen vorhandene personenbezogene Daten, die über die Vertriebeneneigenschaft, die rechtsbeständige Erlangung von Bodenreformland durch den Vertriebenen oder über das Vorliegen von Ausschlußgründen Aufschluß geben, ohne Mitwirkung des Betroffenen erheben.

(2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach § 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt, diesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die einmalige Zuwendung unberechtigt mehrfach beantragt worden ist.

(3) Die ersuchten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte verpflichtet.

(4) Die Nutzung und Übermittlung der Daten unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.



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