§ 2 - Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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§ 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Statistik umfasst

1.
die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und

2.
die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5).

Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren.

(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

1.
Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);

2.
räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1872 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 2 VerdStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 4 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 10 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 VerdStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerdStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerdStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VerdStatG Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (vom 01.01.2021)
... Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:  ...
§ 10 VerdStatG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2021)
... der zu Befragenden einzuschränken, 2. einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Verdienststatistikverordnung 2009 (VerdStatV 2009)
V. v. 07.01.2009 BGBl. I 2009 S. 26
§ 1 VerdStatV 2009
... der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Verdienststatistikgesetzes wird 1. die Erhebung der Zahl der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt." 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Statistik umfasst 1. die Erhebung der ... Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:". ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 10 StatRVereuAnpG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.  ... Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 4 MiLoGEG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verdienststatistikverordnung 2012 (VerdStatV 2012)
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2277
§ 1 VerdStatV 2012
... der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Verdienststatistikgesetzes wird 1. die Erhebung der Zahl ...


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