(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:
- 1.
- Land,
- 2.
- Wirtschaftszweig,
- 3.
- Zahl der Beschäftigten,
- 4.
- Zahl der bezahlten Arbeitsstunden,
- 5.
- Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
- 6.
- Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
- 7.
- Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,
- 8.
- unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,
- 9.
- sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach
§ 4 Absatz 2. Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.01.2009 BGBl. I 2009 S. 26
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2277