Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2008 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295 (Nr. 9); aufgehoben durch § 57 V. v. 04.03.2008 BGBl. I S. 359
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7847-11-5-12 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeiten
§ 3 Betriebssitz
§ 4 Unschädliche Beseitigung
§ 5 Bundes- und Landesreserven
§ 6 Einziehung und Zuteilung
§ 7 Abgabe

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung).

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§ 2 Zuständigkeiten


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag die Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen haben, zuständig.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für Erzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Betriebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Referenzmenge kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Referenzmenge zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich.

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§ 3 Betriebssitz


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt für die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte). Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet.

(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung derjenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) zuständig war, anzuzeigen.

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§ 4 Unschädliche Beseitigung



Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zweck der unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der für derartige Maßnahmen zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen.

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§ 5 Bundes- und Landesreserven



(1) Die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve für Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen sowie in Landesreserven für Anlieferungs-Referenzmengen auf.

(2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) und die Landesreserven werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) verwaltet.

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§ 6 Einziehung und Zuteilung



(1) Ist in der EG-Milchabgabenregelung oder in dieser Verordnung die Einziehung einer Referenzmenge vorgesehen, wird die betreffende Referenzmenge im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge in die jeweilige Landesreserve und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge in die Bundesreserve eingezogen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen aus einer Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungsbestimmungen der EG-Milchabgabenregelung oder dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem jeweiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EGMilchabgabenregelung und dieser Verordnung zur Verfügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmengen sind zum linearen Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwendung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrageüberhängen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu verwenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen sowie die Einziehung von Direktverkaufs-Referenzmengen den zuständigen Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen den Hauptzollämtern. Eine eingezogene Direktverkaufs-Referenzmenge überweist das Land der Bundesreserve.

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§ 7 Abgabe


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe

1.
im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käufer geliefert hat und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung des zugehörigen Referenzfettgehaltes überschreiten, und

2.
im Falle von Direktverkäufen im Sinne der EG-Milchabgabenregelung von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er direkt verkauft hat und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.



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