Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung (1. SLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654 (Nr. 18); Geltung ab 08.05.2007
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2007 SLV § 6, § 7, § 10, § 22, § 43, § 45, § 5

Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111), zuletzt geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Den in § 1 Nr. 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden, wenn sie

1.
die militärische Eignung für die dem Dienstgrad entsprechende Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben oder

2.
die dem höheren Dienstgrad entsprechende besondere Eignung für eine militärfachliche Verwendung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben.

Den in § 1 Nr. 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1 Nr. 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Nr. 7 Genannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden."

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Verzögerung" die Wörter „auch bei Inanspruchnahme in mehreren Zeitabschnitten" eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 entsprechend."

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter, die sich für die entsprechende Laufbahn nicht eignen, werden mit ihrer Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 2 des Soldatengesetzes oder mit der sonstigen Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach dem erreichten Dienstgrad in die Laufbahngruppe der Mannschaften oder Unteroffiziere übergeführt. Hierbei werden die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des Truppendienstes im Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Die Laufbahnanwärterinnen und Laufbahnanwärter in der Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, werden bei mangelnder Eignung in die Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes übergeführt.

(4) Angehörige des Truppendienstes, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zum Dienstgrad eines Unteroffiziers oder Stabsunteroffiziers herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes übergeführt. Angehörige des allgemeinen Fachdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, die durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu einem Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden, werden in die Laufbahn des Truppendienstes übergeführt.

(5) Mit der Überführung oder Rückführung entfällt der jeweilige Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. An die Stelle der Anwärterdienstgradbezeichnung der bisherigen Laufbahn tritt nach der Überführung oder Rückführung die diesem Dienstgrad entsprechende Dienstgradbezeichnung der neuen Laufbahn."

c)
Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.

3.
In § 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundeswehr" die Wörter „nicht nur vorläufig oder zeitweilig" eingefügt.

4.
Dem § 10 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet."

5.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet."

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet."

6.
Dem § 43 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet."

7.
§ 45 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfungen:

 
§ 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 4."


Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut der Soldatenlaufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Mai 2007.