Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 SGB IV § 28p, § 36a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
§ 28p wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen."

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Arbeitgebern" die Wörter „und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2 gespeicherten Daten,

2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,

3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, sowie

4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist."

cc)
In Satz 6 werden nach dem Wort „Einzugsstellen" ein Komma und die Wörter „die Künstlersozialkasse" eingefügt.

2.
Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. KSVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. KSVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Bekanntmachung SGBIVNB
... 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), 14. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2006 (BGBl. I S. 1034), **) 15. den am 1. Januar 2008 in ... Juni 2006 (BGBl. I S. 1305)" **) "den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 22 MEG II Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (vom 05.11.2008)
... der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt geändert: 1. ...