Verordnung zur Änderung der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Vorschriften (StVGuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2007 BGBl. I S. 1045 (Nr. 26); Geltung ab 15.06.2007, abweichend Artikel 3 ab 01.01.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, e, g, q und w sowie des § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 und § 63 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958),

-
des § 24a Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz,

-
des § 6 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), der zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 StVG Anlage

Die Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 24a) Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Berauschende Mittel Substanzen
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)
HeroinMorphin
MorphinMorphin
CocainCocain
CocainBenzoylecgonin
AmfetaminAmfetamin
Designer-AmfetaminMethylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-AmfetaminMethylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-AmfetaminMethylendioxymetamfetamin (MDMA)
MetamfetaminMetamfetamin".


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Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 FeV § 22, § 52, § 58, § 76, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 11

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 22 Abs. 5 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: „Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn”.

2.
In § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15" durch die Angabe „§ 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15" ersetzt.

3.
In § 58 Abs. 4 wird die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 5, 6 bis 10 und 12" durch die Angabe „§ 57 Nr. 1, 2, 4 bis 10 und 12" ersetzt.

4.
§ 76 Nr. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach der Angabe „§§ 23, 24, 48" die Angabe „und Anlage 5 und 6" eingefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden."

5.
Nummer 11 der Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„11. Verschiedenes    
11.1 Organtransplantation
Die Beurteilung richtet sich nach
den Beurteilungsgrundsätzen zu
den betroffenen Organen
    
11.2 Schlafstörungen    
11.2.1 unbehandelte Schlafstörung mit
Tagesschläfrigkeit
nein
wenn mess-
bare auffällige
Tagesschläf-
rigkeit vorliegt
nein
wenn mess-
bare auffällige
Tagesschläf-
rigkeit vorliegt
  
11.2.2 behandelte Schlafstörung mit
Tagesschläfrigkeit
ja
wenn keine
messbare auf-
fällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
ja
wenn keine
messbare auf-
fällige Tages-
schläfrigkeit
mehr vorliegt
Regelmäßige
Kontrollen von
Tagesschläf-
rigkeit
Regelmäßige
Kontrollen von
Tagesschläfrig-
keit
11.3 Schwere Lungen- und Bronchi-
alerkrankungen mit schweren
Rückwirkungen auf die Herz-
Kreislauf-Dynamik
neinnein  


6.
In Anlage 5 wird im Muster, Teil I, nach Nummer 13 folgende Nummer 14 angefügt:

„14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen)

_ keine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit

_ Falls ja, welche:...

7.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die" die Wörter „nach Satz 1 erforderliche" eingefügt.

b)
Auf der Rückseite des Musters der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Teil 1 und der Rückseite des Musters des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung, Teil 1 wird die Nummer 2.2 jeweils wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Ziffern 2.2.2 und 2.2.3.2 erfüllt wurden."

bb)
In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „Über die" die Wörter „nach Satz 1 erforderliche" eingefügt.

8.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete" wird wie folgt geändert:

aa)
Vor dem Anstrich „Mississippi" wird folgender Anstrich eingefügt:

„- Minnesota Dja 7)nein".


 
 
bb)
Vor dem Anstrich „Oregon" wird folgender Anstrich eingefügt:

„- Oklahoma Dneinnein".


 
 
cc)
Vor dem Anstrich „West Virginia" wird folgender Anstrich eingefügt:

„- Washington State Driver License 8)
Intermediate Driver
License 9)
neinnein".


 
b)
In den Fußnoten werden nach Nummer 6 folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:

„7) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.

8)
Sofern die „Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.

9)
Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit"."

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Artikel 3 Änderung der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 StVUnfStatG1990V § 1

In § 1 Satz 2 der Verordnung zur näheren Bestimmung des schwerwiegenden Unfalls mit Sachschaden im Sinne des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3970) wird das Wort „Alkoholeinwirkung" durch die Wörter „der Einwirkung von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2007.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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