Änderung § 44c ViehVerkV vom 10.04.2020

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§ 44b ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.04.2020 geltenden Fassung
§ 44c ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44b Verbot der Übernahme


(Text neue Fassung)

§ 44c Verbot der Übernahme


vorherige Änderung

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen.



1 Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

1. sofern dies
nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

2. sofern
er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

2 Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten
für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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