Änderung § 44b ViehVerkV vom 09.03.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44b ViehVerkV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. ViehVerkVÄndV am 9. März 2010 und Änderungshistorie der ViehVerkV

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§ 44b ViehVerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2010 geltenden Fassung
§ 44b ViehVerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 198
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44b Verbot der Übernahme


vorherige Änderung

 


Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird, die Begleitung nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) vorgeschrieben ist und der Einhufer, soweit er nach dem 1. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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