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§ 33 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1738; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-1-7-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 33 Ordnungswidrigkeiten


§ 33 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
(aufgehoben)

2.
entgegen § 9 Satz 1 und 3, § 10 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,

4.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet,

5.
entgegen § 13 Abs. 3 ein Steuerzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder befestigt,

6.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwaltungsdokument nicht verwendet,

7.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder § 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen Lieferschein, eine Rechnung oder den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,

8.
entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdokument nicht mitführt;

9.
entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2 einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,

10.
entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig einträgt,

11.
entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 eine Ablichtung des Versandpapiers nicht übersendet,

12.
(weggefallen)

13.
entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Anschreibung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder

14.
entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 3 Abs. 3 eine Deputatpackung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet oder auf ihr Namen und Sitz des Herstellers nicht angibt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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Frühere Fassungen von § 33 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 33 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 1 VStuBrennOÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung
... oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt." 9. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) ...


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