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§ 1 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union nach Maßgabe der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42) geändert worden ist.

(2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige Eisenbahnsystem und umfasst

1.
die Planung,

2.
den Bau,

3.
die Inbetriebnahme,

4.
die Umrüstung,

5.
die Erneuerung,

6.
den Betrieb und

7.
die Instandhaltung

von Bestandteilen dieses Systems.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Netze des Regionalverkehrs und Regionalbahnen;

2.
Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisenbahnen des Güterverkehrs und ausschließlich hierauf genutzte Fahrzeuge;

3.
Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden;

4.
Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtungen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren.

Satz 1 gilt nicht für Infrastrukturen des Transeuropäischen Netzes nach Anlage 1 und die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge, es sei denn, es handelt sich dabei um an diese anschließende und selbst nicht zum Transeuropäischen Netz gehörende Infrastrukturen sowie die darauf verkehrenden Fahrzeuge. Diese Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer zum Transeuropäischen Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren.





 

Frühere Fassungen von § 1 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016 (07.03.2016)Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
vom 18.02.2016 BGBl. I S. 311
aktuell vorher 09.04.2015Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
vom 30.03.2015 BGBl. I S. 420
aktuell vorher 29.11.2013Artikel 3 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
aktuellvor 20.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 TEIV (zu § 1) Geltungsbereich der Verordnung
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 3 8. ERErluÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2011/18/EU (ABl. L ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 18.02.2016 BGBl. I S. 311
Artikel 1 5. TEIVÄndV
... (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 30.03.2015 BGBl. I S. 420
Artikel 1 4. TEIVÄndV
...  1 Absatz 1 der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 5. Juli 2007 ...