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§ 2 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.
„Interoperabilität" die Eignung des Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr;

2.
„Teilsysteme" die in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführten strukturellen und funktionellen Teilsysteme;

3.
„Interoperabilitätskomponenten" Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, einschließlich Computerprogrammen und anderen immateriellen Produkten, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen;

4.
„Grundlegende Anforderungen" die Gesamtheit der in Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG beschriebenen Bedingungen;

5.
„Technische Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) Spezifikationen im Sinne des Kapitels II der Richtlinie 2008/57/EG, des Kapitels II der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 6) oder des Kapitels II der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1), von denen die Richtlinie 96/48/EG und die Richtlinie 2001/16/EG zuletzt durch die Richtlinie 2007/32/EG (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 63) geändert worden sind, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten und die Interoperabilität gewährleisten;

6.
„Benannte Stellen" Stellen im Sinne des Kapitels VI der Richtlinie 2008/57/EG, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen;

7.
„Umrüstung" Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verändert wird;

8.
„Erneuerung" Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;

9.
„Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten" die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;

10.
„Probefahrten" Fahrten zur praktischen Erprobung neuer technischer oder betrieblicher Parameter von Fahrzeugen sowie Fahrten zur Erprobung des sicheren Betriebs von Fahrzeugen;

11.
„Bevollmächtigter" derjenige, der vom Hersteller einer Interoperabilitätskomponente in einer schriftlichen Erklärung beauftragt worden ist, bezüglich bestimmter ihm nach dieser Verordnung auferlegter Pflichten in seinem Namen zu handeln;

12.
„Serie" eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;

13.
„Serienzulassung" die Zulassung einer Fahrzeugserie;

14.
„Fahrzeugtyp" Typ entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs nach einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1);

15.
„Veränderte oder nicht übereinstimmende Teile" alle Teile des Teilsystems, die im Rahmen der beantragten Variantenzulassung oder der angezeigten Umrüstung oder Erneuerung verändert werden;

16.
„Auswirkungen auf das Teilsystem" alle Tatsachen oder Sachverhalte, die bewirken, dass das Teilsystem durch die Umrüstung oder Erneuerung stärkeren, größeren oder andersartigen Belastungen oder Beeinflussungen ausgesetzt wird als im zuletzt genehmigten Zustand;

17.
„Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug" alle Tatsachen oder sonstigen Sachverhalte, die bewirken, dass das Fahrzeug stärkeren, größeren oder andersartigen Belastungen oder Beeinflussungen ausgesetzt wird als im zuletzt genehmigten Zustand.





 

Frühere Fassungen von § 2 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
aktuell vorher 01.01.2016 (07.03.2016)Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
vom 18.02.2016 BGBl. I S. 311
aktuell vorher 29.11.2013Artikel 3 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 22.01.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 09.01.2008 BGBl. I S. 24
aktuellvor 22.01.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 3 8. ERErluÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... Netz nach Anlage 1 zählenden Infrastruktur verkehren." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein ...

Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 24
Artikel 1 3. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
V. v. 18.02.2016 BGBl. I S. 311
Artikel 1 5. TEIVÄndV
... 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)" ersetzt. 2. § 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. „Technische Spezifikationen für ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... die ausschließlich auf diesen Infrastrukturen verkehren." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ...

Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 10. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein ...