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§ 6 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen



(1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnahmegenehmigung), soweit in den anwendbaren Technischen Spezifikationen nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt unbeschadet einer vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Vorhaben.

(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann beantragt werden von

1.
Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

2.
Haltern von Fahrzeugen oder

3.
Herstellern.

Der schriftliche Antrag und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Sofern für ein strukturelles Teilsystem Technische Spezifikationen nach Maßgabe des § 4 anzuwenden sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis

1.
einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG einschließlich der technischen Unterlagen, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG durchgeführt und darüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat,

2.
der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften, deren Anwendung für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen erforderlich ist,

3.
der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem Eisenbahnsystem und

4.
der Einhaltung derjenigen Vorschriften, die im Fall der Erteilung einer Ausnahme nach § 5 statt der Technischen Spezifikationen zu beachten sind.

Die Sicherheitsbehörde kann, soweit ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt und das trotz einer erteilten Konformitätsbescheinigung den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt, anordnen, dass der Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorzulegen hat. Die Entscheidung nach Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 4 vorbehaltlich der folgenden Sätze auf Grund des technischen Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar ist, zu treffen. Liegt die Antragstellung mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. Endet die Gültigkeit der in Satz 1 Nummer 1 genannten Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vor Ablauf der sieben Jahre, so ist das technische Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Gültigkeitsdauer anwendbar war. Wird bis zur Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung bekannt, dass bei einem bereits genehmigten Teilsystem die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes treffen kann, kann die Sicherheitsbehörde für ein zu genehmigendes Teilsystem, das hinsichtlich seiner Bauweise und Funktion vergleichbar ist,

1.
anordnen, dass

a)
der Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende Prüfungen durchzuführen und deren Ergebnis vorzulegen hat,

b)
der Antragsteller Änderungen des technischen Regelwerks, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ergangen sind, zu beachten hat,

2.
die Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe a selber durchführen oder

3.
die Inbetriebnahmegenehmigung mit Nebenbestimmungen versehen.

(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem noch keine Technischen Spezifikationen anwendbar sind, trifft die Sicherheitsbehörde die Entscheidung über die Inbetriebnahmegenehmigung bei Nachweis

1.
der Einhaltung der für das strukturelle Teilsystem maßgeblichen Rechtsvorschriften, soweit sie die grundlegenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 regeln, und

2.
der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem Eisenbahnsystem im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3.

Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(5) Fahrzeuge mit einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen keiner weiteren Abnahme oder sonstigen eisenbahnrechtlichen Genehmigung.

(6) Fahrzeuge, die durch die Technischen Spezifikationen nicht erfasst werden, dürfen ohne Inbetriebnahmegenehmigung verkehren, wenn sie nach anderen eisenbahnrechtlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind.

(7) Probefahrten bedürfen einer besonderen Genehmigung. Die Genehmigung kann von den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Genannten beantragt werden und ist von der Sicherheitsbehörde zu erteilen, wenn nachgewiesen worden ist, dass durch die Probefahrten die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht beeinträchtigt wird.

(8) Die Sicherheitsbehörde entscheidet über einen Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen. Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Im Fall des Satzes 2 ist die Frist nach Satz 1 bis zur Beseitigung der Mängel gehemmt.

(9) Der Inhaber einer Inbetriebnahmegenehmigung für ein Fahrzeug hat bei erstmaliger Inbetriebnahme eine europäische Fahrzeugnummer im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG am Fahrzeug nach näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen.

(10) Die Inbetriebnahmegenehmigung sowie die besondere Genehmigung nach Absatz 7 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Gewährleistung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erforderlich ist.





 

Frühere Fassungen von § 6 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2013Artikel 3 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
aktuellvor 20.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TEIV Serienzulassung (vom 01.06.2016)
... der zugrunde liegenden Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu befristen. Die Serienzulassung wird auf Antrag ... Ablaufs der Fristen nach Satz 2 nicht berührt. (3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die ... erst dann in Betrieb nehmen, wenn 1. die europäische Fahrzeugnummer nach § 6 Absatz 9 vergeben, 2. diese nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und  ... europäische Fahrzeugnummer nach § 6 Absatz 9 vergeben, 2. diese nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und 3. das Fahrzeug mit der für die Inbetriebnahme ...
§ 7a TEIV Zulassung von Fahrzeugvarianten (vom 20.12.2012)
... übereinstimmt, und 2. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 3 oder 4 für die a) nicht mit der Erstserie übereinstimmenden Teile ... die Sicherheitsbehörde auf Grund des Standes des technischen Regelwerks, welcher nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war. Liegt ... Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (2) ... Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (2) Für eine Fahrzeugvariante kann eine ...
§ 7b TEIV Genehmigung von Fahrzeugtypen (vom 29.11.2013)
... EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. (3) Im Rahmen der Erteilung einer ... entsprechend. (3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt. (4) Für Fahrzeuge, ... die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung ... in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen ...
§ 8 TEIV Vereinfachte Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge mit ausländischer Inbetriebnahmegenehmigung (vom 01.06.2016)
... Abweichend von § 6 Abs. 3 und 4 ist Eisenbahnen, Haltern von Fahrzeugen und Herstellern für ein von ihnen ... gewährleistet sind, kann die Sicherheitsbehörde Probefahrten anordnen. § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen, soweit ...
§ 9 TEIV Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen (vom 01.06.2016)
... im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgeht, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6. Abweichend von § 6 Absatz 2 kann der Antrag auf Erteilung der ... hinausgeht, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6. Abweichend von § 6 Absatz 2 kann der Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung auch durch den Betreiber des ... Entscheidung nach Absatz 1 auf Grund des Standes des technischen Regelwerks, welches nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war, ... Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend; § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend; 2. kann ... Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend; § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend; 2. kann der Halter oder Betreiber für die ...
§ 22 TEIV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2016)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 ein strukturelles Teilsystem erstmalig in Betrieb nimmt, ...
§ 23 TEIV Übergangsvorschrift (vom 20.12.2012)
... die vor dem 20. Dezember 2012 beantragt worden sind, ist in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 das technische Regelwerk, das am 19. Dezember 2012 anwendbar war, ... maßgeblich. Abweichend davon kann der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 die erforderlichen Nachweise auf Grundlage des technischen Regelwerks, das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 3 8. ERErluÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)." 3. § 6 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: „(9) Der Inhaber einer ... EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend. (3) Im Rahmen der Erteilung einer ... entsprechend. (3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt. (4) Für ... die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung ... in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen ... den Wörtern „geregelt ist," werden die Wörter „abweichend von § 6 Abs. 3 und 4" gestrichen. 7. In § 15 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
...  im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs 6.3 Genehmigung der ... im Anwendungsbereich des transeuropä- ischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs 6.4 Genehmigung der ... im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs 6.5 Genehmigung der ... Eisenbahnsystems, soweit nicht von den Nummern 6.2 bis 6.4 erfasst § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand 6.6 Genehmigung für die ... im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 2 des Anhangs 6.7 Genehmigung für ... im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 3 des Anhangs 6.8 Genehmigung für ... im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Tafel 4 des Anhangs 6.9 Genehmigung für ... Eisenbahnsys- tems, soweit nicht von den Nummern 6.6 bis 6.8 erfasst § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.10 Genehmigung für ... im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... nationalen Vorschriften und übermittelt dieses der Kommission." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... der zugrunde liegenden Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu befristen. Die Serienzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 ... des Ablaufs der Fristen nach Satz 2 nicht berührt. (3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die ... dann in Betrieb nehmen, wenn 1. der alphanumerische Kennzeichnungscode nach § 6 Absatz 9 vergeben, 2. dieser nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und ... Kennzeichnungscode nach § 6 Absatz 9 vergeben, 2. dieser nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und 3. das Fahrzeug mit dem für die ... übereinstimmt, und 2. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 6 Absatz 3 oder 4 für die a) nicht mit der Erstserie übereinstimmenden Teile ... die Sicherheitsbehörde auf Grund des Standes des technischen Regelwerks, welcher nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war. Liegt ... Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (2) ... Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (2) Für eine Fahrzeugvariante kann eine ... die vor dem 20. Dezember 2012 beantragt worden sind, ist in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 das technische Regelwerk, das am 19. Dezember 2012 anwendbar war, ... maßgeblich. Abweichend davon kann der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 die erforderlichen Nachweise auf Grundlage des technischen Regelwerks, das ...

Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 10. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgeht, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6. Abweichend von § 6 Absatz 2 kann der Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung auch ... hinausgeht, bedarf einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6. Abweichend von § 6 Absatz 2 kann der Antrag auf Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung auch durch den Betreiber des ... Entscheidung nach Absatz 1 auf Grund des Standes des technischen Regelwerks, welches nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war, ... Antragstellung für die Zulassung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend; § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend; 2. ... Erstserie mehr als sieben Jahre zurück, gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend; § 6 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend; 2. kann der Halter oder Betreiber für ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand 6.3 Genehmigung für die ... TSI vorliegt im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.4 Genehmigung für ... Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand 6.5 Allgemeine Zulassung von ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuropäi- schen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand 6.3 Genehmigung für die Inbetriebnahme ... vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.4 Genehmigung für Probefahrten im ... Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand 6.5 Allgemeine Zulassung von Fahrzeugbaureihen ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Teilsystems im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand 6.3 Genehmigung für die Inbetriebnahme ... vorliegt, im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.4 Genehmigung für Probefahrten im ... Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand 6.5 Allgemeine Zulassung von ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... tems im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems § 6 Abs. 3 TEIV nach Zeitaufwand 6.3 Genehmigung für die ... TSI vorliegt im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.4 Genehmigung für ... Probefahrten im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 6 Abs. 7 TEIV nach Zeitaufwand 6.5 Allgemeine Zulassung von ...