Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.08.2018 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 7 Serienzulassung



(1) Für serienweise zu fertigende sowie umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, können

1.
Eisenbahnen,

2.
Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder

3.
Hersteller

bei der Sicherheitsbehörde die Zulassung der Fahrzeugserie beantragen.

(2) 1Die Serienzulassung wird erteilt, wenn

1.
dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland geprüften Fahrzeug einer Serie oder

2.
dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeug einer Serie eine Inbetriebnahmegenehmigung erteilt wird.

2Die Serienzulassung ist auf sieben Jahre, längstens jedoch auf die Geltungsdauer der zugrunde liegenden Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu befristen. 3Die Serienzulassung wird auf Antrag verlängert; Satz 1 gilt entsprechend. 4Die Zulässigkeit der Inbetriebnahmen nach Absatz 3 wird durch das Erlöschen der Serienzulassung auf Grund des Ablaufs der Fristen nach Satz 2 nicht berührt.

(3) 1Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmigung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen Fahrzeugserie nicht erforderlich. 2Der Halter darf die mit der zugelassenen Serie übereinstimmenden Fahrzeuge während der Geltungsdauer der Serienzulassung ohne weitere behördliche Entscheidung in Betrieb nehmen. 3Die Übereinstimmung hat der Inhaber der Serienzulassung schriftlich zu erklären und diese Erklärung zusammen mit einer Kopie der Serienzulassung und den dazugehörenden Anlagen mit jedem Einzelfahrzeug der zugelassenen Serie dem Halter zu übergeben. 4Der Halter oder sein Bevollmächtigter hat die vorgenannten Unterlagen während der gesamten Nutzungszeit des Fahrzeugs aufzubewahren und auf Verlangen der Sicherheitsbehörde vorzulegen. 5§ 14 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Der Halter darf das Fahrzeug erst dann in Betrieb nehmen, wenn

1.
die europäische Fahrzeugnummer nach § 6 Absatz 9 vergeben,

2.
diese nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug angebracht und

3.
das Fahrzeug mit der für die Inbetriebnahme erforderlichen Nummer nach § 20 Absatz 2 im Fahrzeugeinstellungsregister eingetragen

worden ist. 2Die Sicherheitsbehörde entscheidet für nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über das Erfordernis der Registrierung nach Satz 1 Nummer 3 und der Änderung der europäischen Fahrzeugnummer.

(5) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahrzeugen einer zugelassenen Serie festgestellt, dürfen weitere Fahrzeuge der zugelassenen Serie nur dann entsprechend Absatz 3 in Betrieb genommen werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen hergestellt ist.

(6) Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder deren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig unverzüglich nach Kenntnis über sicherheitsrelevante Mängel von Fahrzeugen einer Serienzulassung zu unterrichten.





 

Frühere Fassungen von § 7 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2016Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
aktuell vorher 29.11.2013Artikel 3 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
aktuellvor 20.12.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a TEIV Zulassung von Fahrzeugvarianten (vom 20.12.2012)
... Für ein Fahrzeug, welches mit den Fahrzeugen einer nach § 7 Absatz 2 zugelassenen Serie in Teilen übereinstimmt (Fahrzeugvariante), kann die ... Standes des technischen Regelwerks, welcher nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war. Liegt die Antragstellung für die Zulassung der ... entsprechend. (2) Für eine Fahrzeugvariante kann eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragt werden. Die Serienzulassung wird erteilt, wenn dem geprüften ...
§ 7b TEIV Genehmigung von Fahrzeugtypen (vom 29.11.2013)
... sind, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 9 TEIV Umfangreiche Umrüstung und Erneuerung von strukturellen Teilsystemen (vom 01.06.2016)
... das auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Serienzulassung nach § 7 Absatz 2 in Betrieb genommen worden ist, oder für das eine Inbetriebnahmegenehmigung auf der ... Standes des technischen Regelwerks, welches nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war, getroffen werden; liegt die Antragstellung für ...
§ 22 TEIV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2016)
... Betrieb nimmt, umfangreich umrüstet oder umfangreich erneuert, 2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein ... entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein weiteres Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb nimmt, 4. ... Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Erklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht ... eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 7 Absatz 6 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 23 TEIV Übergangsvorschrift (vom 20.12.2012)
... 2012 noch nicht abgelaufen ist, können die Umschreibung in eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 ... 7 Absatz 1 beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 geprüft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 3 8. ERErluÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... nach näherer Weisung der Sicherheitsbehörde anzubringen." 4. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ... sind, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... 7 TEIV nach Zeitaufwand 6.11 Serienzulassung § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand 6.12 Zulassung für eine ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... Satz 1 Nummer 3. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend." 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Serienzulassung (1) Für ... gilt entsprechend." 6. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Serienzulassung (1) Für serienweise zu fertigende sowie umzurüstende oder zu ... Mängel von Fahrzeugen einer Serienzulassung zu unterrichten." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Zulassung von ... (1) Für ein Fahrzeug, welches mit den Fahrzeugen einer nach § 7 Absatz 2 zugelassenen Serie in Teilen übereinstimmt (Fahrzeugvariante), kann die ... Standes des technischen Regelwerks, welcher nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war. Liegt die Antragstellung für die Zulassung der ... entsprechend. (2) Für eine Fahrzeugvariante kann eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragt werden. Die Serienzulassung wird erteilt, wenn dem geprüften ... nach Nummer 1 folgende neue Nummern 2 und 3 eingefügt: „2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ... entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein weiteres Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb nimmt oder". ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Erklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht ... dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt ... oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 3. entgegen § 7 Absatz 6 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 2012 noch nicht abgelaufen ist, können die Umschreibung in eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 ... 7 Absatz 1 beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Satz 1 geprüft ...
Artikel 2 7. ERÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
...  7 Abs. 2 TEIV nach Zeit- aufwand 6.6 Zulassung für ...

Zehnte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.05.2016 BGBl. I S. 1225
Artikel 1 10. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... Beeinflussungen ausgesetzt wird als im zuletzt genehmigten Zustand." 2. In § 7 Absatz 6 werden die Wörter „und die Sicherheitsbehörde" gestrichen.  ... das auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt der Anzeige gültigen Serienzulassung nach § 7 Absatz 2 in Betrieb genommen worden ist, oder für das eine Inbetriebnahmegenehmigung auf der ... Standes des technischen Regelwerks, welches nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie anwendbar war, getroffen werden; liegt die Antragstellung für ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand 6.6 Vereinfachte Genehmigung ... Bauart im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 7 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.7 Vereinfachte Genehmigung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... artzulassung) im Anwendungsbereich des transeuro- päischen Eisenbahnsystems § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand 6.6 Vereinfachte Genehmigung für die ... Bauart im Anwen- dungsbereich des transeuropäischen Eisenbahn- systems § 7 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.7 Vereinfachte Genehmigung für die ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... (Bauartzulassung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand 6.6 Vereinfachte Genehmigung für die ... Bauart im Anwen- dungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsys- tems § 7 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.7 Vereinfachte Genehmigung für die ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... sung) im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisen- bahnsystems § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeitaufwand 6.6 Vereinfachte Genehmigung ... Bauart im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 7 Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.7 Vereinfachte Genehmigung ...