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§ 15 - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 15 Aufgaben der benannten Stellen



(1) Benannte Stellen haben auf schriftlichen Antrag hin

1.
bei Interoperabilitätskomponenten die Konformität und Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen zu bewerten und bei Nachweis der Konformität und gegebenenfalls der Gebrauchstauglichkeit eine Prüfbescheinigung auszustellen,

2.
bei Teilsystemen die EG-Prüfung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG und nach Maßgabe der anzuwendenden Technischen Spezifikationen durchzuführen und bei Nachweis der Konformität eine Prüfbescheinigung nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2008/57/EG auszustellen und die technischen Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 4 der Richtlinie 2008/57/EG zu erstellen und der Prüfbescheinigung beizufügen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die benannte Stelle Zwischenprüfbescheinigungen nach Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. Die benannte Stelle kann Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter Teile dieser Teilsysteme ausstellen, soweit es nach den einschlägigen Technischen Spezifikationen zulässig ist.

(2) Dem Antrag beizufügen sind die zum Nachweis der Konformität und gegebenenfalls Gebrauchstauglichkeit notwendigen Unterlagen.

(3) Die benannte Stelle hat eine Prüfbescheinigung auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(4) Die benannten Stellen veröffentlichen die nach Anhang VI Nummer 7 der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehenen Angaben regelmäßig. Personen- und betriebsbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden. Die Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist sicherzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 15 TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2013Artikel 3 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
aktuell vorher 20.12.2012Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 22.01.2008Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 09.01.2008 BGBl. I S. 24
aktuellvor 22.01.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 3 8. ERErluÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... Wörter „abweichend von § 6 Abs. 3 und 4" gestrichen. 7. In § 15 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:  ...

Dritte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.01.2008 BGBl. I S. 24
Artikel 1 3. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)" ersetzt. 2. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ...
Artikel 3 3. ERÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
... werden 1. in Nummer 1 in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" und ... die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" und 2. in Nummer 2 in der Spalte ... und 2. in Nummer 2 in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 ... die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV" ersetzt.  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
...  aa) In Nummer 1 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" ... die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird in der Spalte ... bb) In Nummer 2 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage" die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 ... die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV" durch die Wörter „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV" ersetzt. c) Tafel 1 des Anhangs zum ...

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 1 7. ERÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung eines ... Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV nach Zeitaufwand".  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung eines Teilsystems und ... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV nach Zeitaufwand 3 Bewertung der Konformität und ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... im Anwen- dungsbereich des transeuropäischen Eisenbahn- systems § 15 Abs. 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung eines Teilsystems und ... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Nr. 2 TEIV nach Zeitaufwand Anhang Gebührenverzeichnis Teil I ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung eines Teilsystems und ... Bescheinigung im Anwendungs- bereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV nach Zeitaufwand Anhang zum ...

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TEIV nach Zeitaufwand 2 EG-Prüfung ... Bescheinigung im Anwendungsbereich des transeuropäischen Eisenbahnsystems § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 oder 3 TEIV nach Zeitaufwand  ...