Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (EGZuG 2012 k.a.Abk.)

G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788 (Nr. 38); Geltung ab 11.08.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012


Artikel 1 ändert mWv. 11. August 2007 ZuG 2012

gesamter Text siehe Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 275 S. 32).

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Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. August 2007 TEHG § 2, § 3, § 4, § 10, § 11, § 14, § 18, § 19, § 22, § 23, § 25, § 26 (neu), Anhang 1, Anhang 2

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 13b Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

0.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu § 11 nach dem Wort „Zuteilungsentscheidung" die Wörter „und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen" angefügt.

1.
In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „nach § 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geänderten Fassung" durch die Wörter „nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht," ersetzt.

2.
Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich."

3.
Dem § 4 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5 und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Wechsel in der Person des Verantwortlichen stattgefunden hat."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen" durch die Wörter „Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „gemacht" durch das Wort „gegeben" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode vorangeht," durch die Wörter „bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkten" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Im Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „spätestens drei Monate" gestrichen.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Zuteilungsentscheidung" die Wörter „und Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen" angefügt.

b)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Soweit der Verantwortliche im Falle der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach den Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro."

6.
In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und weist Verfügungsbeschränkungen aus" gestrichen.

7.
§ 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „30. April" durch die Wörter „31. Januar" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „30. April" durch die Wörter „31. Januar" ersetzt.

8.
In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung nach" die Angabe „§ 8 Abs. 4 oder" eingefügt.

9.
§ 22 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz

(1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.

(2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.

(3) Auslagen werden nicht erhoben."

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht."

b)
Nach dem Wort „Bundesanzeiger" wird eine amtliche Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/".

11.
In § 25 wird die Ziffer „IX" durch die Ziffer „IXb" ersetzt.

12.
Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:

„§ 26 Übergangsregelung

(1) Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Nummern IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XVIII des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind, gelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Dies gilt auch für den Anspruch nach § 9.

(2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort.

(3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort.

(4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fassung fort."

13.
Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

„Anhang 1
TätigkeitenTreibhausgas
Energieumwandlung und -umformung
IAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehrCO2
IIAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und NotstromaggregateCO2
IIIAnlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MWCO2
IVVerbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MWCO2
VGasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MWCO2
VIAnlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder SchmierstoffraffinerienCO2
VIIAnlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien)CO2
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung
VIIIAnlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von EisenerzenCO2
IXAnlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten Hüttenwerken betriebenCO2
IXaIntegrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) mit Weiterverarbeitungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehrCO2
IXbWeiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwalzen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätigkeit nach Nummer IXaCO2
Mineralverarbeitende Industrie
XAnlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen ÖfenCO2
XIAnlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je TagCO2
XIIAnlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je TagCO2
XIIaAnlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je TagCO2
XIIIAnlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m³ oder mehr beträgt.CO2
Sonstige Industriezweige
XIVAnlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen FaserstoffenCO2
XVAnlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je TagCO2
XVIAnlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen mit einer Produktionsleistung von 50 000 Tonnen oder mehr je JahrCO2
XVIIAnlagen zur Herstellung von Ruß mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehrCO2
XVIIIAnlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehrCO2 ".


14.
Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Anhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5

Teil I Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen

1.
Die Ermittlung von Treibhausgasemissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.

2.
Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

3.
Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für die Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmethoden und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten Emissionen nach § 5 verwendet werden.

4.
Die CO2 -Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2 -relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.

Teil II Anforderungen an die Emissionsberichte

1.
Ein Emissionsbericht muss die nach der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten.

2.
Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben."

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Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. August 2007 ProMechG § 2, § 3, § 5, § 7, § 14

Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:

„23. Aufsichtsausschuss: das von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Artikel 6 des Protokolls,".

b)
Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.

2.
§ 3 Abs. 7 wird aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."

b)
Absatz 10 wird aufgehoben.

4.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „akkreditiert" durch die Wörter „oder den Aufsichtsausschuss akkreditiert" ersetzt.

5.
In § 14 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:

„Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen."

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Artikel 4 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 11. August 2007 in Kraft.



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