§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
(1)
1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
Frühere Fassungen von § 2 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 2 PPDAVEV Änderung der Passverordnung ... wird angefügt: „Anlage 11". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von ... nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden. § 3 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten (1) Der ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Artikel 1 PassVuaÄndV Änderung der Passverordnung ... Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11." 3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt: „Für die einzutragenden Daten gelten die ... 10. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber Personaldaten des in der Anlage 3 zu § 3 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Vorläufiger ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung ... „Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes" ersetzt. b) Die Angabe zu § 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die ... c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 ... des Passes" ersetzt. 3. § 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis ... 3. § 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4. 5. Nach § 4 wird ...
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