Auf Grund des §
65 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1a Nr. 3 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel
1 der Verordnung vom
14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:
§
4 der
Deckungsrückstellungsverordnung vom
6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch die Verordnung vom
11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 werden die Wörter Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen" durch das Wort Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung" ersetzt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach §
341f des
Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach §
25 Abs. 2 der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 diejenigen, die nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.