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Dritte Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung (3. DeckRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Oktober 2006 DeckRV § 1, § 2a, mWv. 1. Januar 2007 § 2

Die Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. November 2003 (BGBl. I S. 2259), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht getroffen wurde" gestrichen.

2.
In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „2,75 vom Hundert" durch die Angabe „2,25 vom Hundert" ersetzt.

3.
§ 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf andere als in § 2 genannte Währungen lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf den jeweils nachfolgend genannten Satz in Abhängigkeit von der maßgeblichen Währung festgesetzt:

1.
ist die Währung Dänische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

2.
ist die Währung Estnische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,5 vom Hundert;

3.
ist die Währung Forint, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

4.
ist die Währung Isländische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,5 vom Hundert;

5.
ist die Währung Lats, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

6.
ist die Währung Litas, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

7.
ist die Währung Norwegische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

8.
ist die Währung Schwedische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,75 vom Hundert;

9.
ist die Währung Slowakische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 4,0 vom Hundert;

10.
ist die Währung Tolar, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;

11.
ist die Währung Tschechische Krone, beträgt der Höchstzinssatz 2,25 vom Hundert;

12.
ist die Währung Zloty, beträgt der Höchstzinssatz 3,75 vom Hundert;

13.
ist die Währung Maltesische Lira, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

14.
ist die Währung Pfund Sterling, beträgt der Höchstzinssatz 3,25 vom Hundert;

15.
ist die Währung Zypern-Pfund, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

16.
ist die Währung Schweizer Franken, beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert;

17.
ist die Währung US-Dollar, beträgt der Höchstzinssatz 3,0 vom Hundert;

18.
ist die Währung Yen, beträgt der Höchstzinssatz 1,0 vom Hundert.

Bei den übrigen Währungen beträgt der Höchstzinssatz 2,0 vom Hundert."


Artikel 2



Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Oktober 2006.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.