Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz - BodSchätzG)

Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Umfang und Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Besondere Schätzungsvorschriften
§ 3 Schätzungsrahmen
§ 4 Wertzahlen
§ 5 Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bodenschätzung
§ 6 Musterstücke
§ 7 Vergleichsstücke
§ 8 Bodenprofile
§ 9 Ertragsmesszahl
§ 10 Schätzungsbücher und -karten
§ 11 Nachschätzung
Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften
§ 12 Anwendung der Abgabenordnung
§ 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse
§ 14 Übernahme in das Liegenschaftskataster
§ 15 Betreten von Grundstücken
§ 16 Aufgaben anderer Behörden
Abschnitt 4 Schätzungsbeirat, Schätzungsausschüsse
§ 17 Schätzungsbeirat
§ 18 Schätzungsausschüsse
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden
§ 20 Fortgeltung bisherigen Rechts
Anlage 1 Ackerschätzungsrahmen
Anlage 2 Grünlandschätzungsrahmen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Umfang und Zweck


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.

(2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst:

1.
die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,

2.
die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und

3.
die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse.

Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im Sinne des § 1 gehören die folgenden Nutzungsarten:

1.
Ackerland,

2.
Grünland.

(2) Bei der Feststellung der Nutzungsarten ist von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen; abweichende Bewirtschaftungsformen bleiben unberücksichtigt. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist die vorherrschende Nutzungsart anzunehmen. Die Bezeichnung der abweichenden Nutzungsart ist zusätzlich in den Schätzungsbüchern und -karten festzuhalten.

(3) Die Nutzungsarten werden durch die folgenden Merkmale bestimmt:

1.
das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsen- und Ölfrüchten, Hackfrüchten, Futterpflanzen, Obst- und Sonderkulturen sowie Gartengewächsen. Zum Ackerland gehört auch das Acker-Grünland, das durch einen Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grünland gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die Ackernutzung.

2.
das Grünland umfasst die Dauergrasflächen, die in der Regel gemäht oder geweidet werden. Zum Grünland gehört auch der Grünland-Acker, der durch einen Wechsel in der Nutzung von Grünland und Ackerland gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die Grünlandnutzung. Besonders zu bezeichnen sind:

a)
als Grünland-Wiese diejenigen Dauergrasflächen, die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht werden können (absolutes Dauergrünland),

b)
als Grünland-Streuwiese diejenigen stark vernässten Dauergrünlandflächen, die ausschließlich oder in der Hauptsache durch Entnahme von Streu genutzt werden können,

c)
als Grünland-Hutung diejenigen Flächen geringer Ertragsfähigkeit, die nicht bestellt werden können und im Allgemeinen nur eine Weidenutzung zulassen.

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Abschnitt 2 Besondere Schätzungsvorschriften

§ 3 Schätzungsrahmen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natürlichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist

1.
für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1) und

2.
für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (Anlage 2).

Die Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung zum Ausdruck bringen.

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§ 4 Wertzahlen



(1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen sind alle die natürliche Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, insbesondere beim Ackerland Bodenart, Zustandsstufe und Entstehung und beim Grünland Bodenart, Bodenstufe, Klima- und Wasserverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Für das Ackerland werden als Wertzahlen Bodenzahl und Ackerzahl festgelegt. Die Bodenzahl bringt die durch Bodenbeschaffenheit bedingten Unterschiede der natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die Ackerzahl berücksichtigt außerdem Ertragsunterschiede, die auf Klima, Geländegestaltung und andere natürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind, durch prozentuale Zu- und Abrechnungen an der Bodenzahl.

(3) Für das Grünland werden als Wertzahlen Grünlandgrundzahl und Grünlandzahl festgelegt. Die Grünlandgrundzahl bringt die durch Bodenbeschaffenheit, Klima- und Wasserverhältnisse bedingten Unterschiede der natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die Grünlandzahl berücksichtigt außerdem die Ertragsunterschiede, die auf Geländegestaltung und andere natürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind, durch prozentuale Abrechnungen an der Grünlandgrundzahl. Bei der Schätzung von Grünland-Hutungen und Grünland-Streuwiesen werden nur die Grünlandzahlen festgelegt.

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§ 5 Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bodenschätzung



Flächen, die sich in Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatischen Verhältnissen und Wasserverhältnissen wesentlich unterscheiden, sind als Klassenflächen voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Klassenflächen können bei Abweichungen der Bodenbeschaffenheit oder der Wasserverhältnisse Klassenabschnittsflächen gebildet werden. Wesentliche Abweichungen der übrigen natürlichen Ertragsbedingungen werden durch die Abgrenzung von Sonderflächen berücksichtigt.

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§ 6 Musterstücke


§ 6 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung werden ausgewählte Bodenflächen als Musterstücke geschätzt. Die Gesamtheit der Musterstücke soll einen Querschnitt über die im Bundesgebiet hauptsächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit darstellen.

(2) Die natürliche Ertragsfähigkeit der Musterstücke ist auf der Grundlage der Schätzungsrahmen (§ 3) einzustufen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens durch Rechtsverordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, die in Absatz 1 genannten Musterstücke im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

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§ 7 Vergleichsstücke


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und besonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwählen und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichsstücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Musterstücke durchzuführen.

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§ 8 Bodenprofile


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bodenbeschaffenheit der Klassen- und Klassenabschnittsflächen ist anhand eines für die jeweilige Klasse und den jeweiligen Klassenabschnitt typischen Bodenprofils - bestimmendes Grabloch - zu beschreiben. Ihre Ertragsfähigkeit ist in Anlehnung an Musterstücke und Vergleichsstücke zu schätzen.

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§ 9 Ertragsmesszahl


§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).

(2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflächen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche.

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§ 10 Schätzungsbücher und -karten



(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:

1.
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,

2.
das Datum der Schätzung,

3.
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,

4.
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,

5.
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),

6.
die Wertzahlen.

(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:

1.
die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,

2.
die Wertzahlen,

3.
die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.

(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.

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§ 11 Nachschätzung



(1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen, die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich und nachhaltig verändert haben oder sich die Nutzungsart (§ 2) nachhaltig geändert hat, ist eine Nachschätzung durchzuführen.

(2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen auszuscheiden, die nicht mehr zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören. Bisher nicht einer Bodenschätzung unterliegende Flächen, für die sich jetzt eine landwirtschaftliche Nutzung ergibt, sind zu erfassen.

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Abschnitt 3 Verfahrensvorschriften

§ 12 Anwendung der Abgabenordnung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. 2Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder Grundsteuerwerten (§§ 180 bis 183a der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 32 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse


§ 13 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt zu geben.

(2) 1Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. 2Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben.

(3) 1Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. 2Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.

(4) 1Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. 2Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. 3§ 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 32 Kreditzweitmarktförderungsgesetz G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 14 Übernahme in das Liegenschaftskataster



(1) Nach Bestandskraft sind die Bodenschätzungsergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bodenprofile (§ 8) unverzüglich in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(2) Die mit der Führung des Liegenschaftskatasters beauftragten Behörden berechnen nach § 9 für jedes Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.

(3) Die Musterstücke und Vergleichsstücke sind im Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.

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§ 15 Betreten von Grundstücken



Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dulden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Durchführung von Bodenschätzungsarbeiten in einer Gemarkung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

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§ 16 Aufgaben anderer Behörden



Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die erforderlichen Grundlagen bereitzustellen.

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Abschnitt 4 Schätzungsbeirat, Schätzungsausschüsse

§ 17 Schätzungsbeirat


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbereitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung (§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Schätzungsbeirat gebildet.

(2) 1Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an

1.
ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzende/r,

2.
ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft,

3.
zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bodenkunde.

2Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehörden der Länder. 3Die Berufung kann mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen werden. 4Scheidet ein nach Satz 1 Nummer 3 berufenes Mitglied aus, so ist ein neues sachkundiges Mitglied zu berufen.

(3) 1Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 berufenen Mitglieder des Schätzungsbeirats werden als Amtsträger im Sinne des § 7 Nummer 3 der Abgabenordnung tätig. 2Sie dürfen den Inhalt der Verhandlungen des Schätzungsbeirats sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt verwerten. 3Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschriften über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzung entsprechend anzuwenden. 4Die für die Bodenschätzung maßgebenden natürlichen Ertragsbedingungen unterliegen nicht der Geheimhaltungspflicht.

(4) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Geschäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geschäftsordnung für den Schätzungsbeirat und die Entschädigung der Mitglieder sowie die Sachausgaben des Schätzungsbeirats allgemeinverbindlich zu regeln.


Text in der Fassung des Artikels 15 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 3. Dezember 2019

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§ 18 Schätzungsausschüsse



(1) Zur Durchführung der Bodenschätzung und Ermittlung der Schätzungsergebnisse werden bei den Finanzämtern Schätzungsausschüsse gebildet. Für mehrere Finanzämter kann auch ein gemeinsamer Schätzungsausschuss eingerichtet werden.

(2) Einem Schätzungsausschuss gehören an

1.
ein Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger oder eine Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige der Finanzverwaltung als Vorsitzender oder Vorsitzende und

2.
von der Finanzverwaltung zu berufende Ehrenamtliche Bodenschätzer mit Kenntnissen auf den Gebieten der Landwirtschaft und der Bodenkunde.

Der Schätzungsausschuss wird unterstützt durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zur Durchführung der vermessungstechnischen Arbeiten.

(3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schätzung der Vergleichsstücke (§ 7) mit, die verantwortlich von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung der eigentlichen Schätzungsarbeiten ausgewählt und eingestuft werden.

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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden



Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung können anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt und von ihnen genutzt werden. Die Weitergabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen.

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§ 20 Fortgeltung bisherigen Rechts



Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behalten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gültigkeit.

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Anlage 1 Ackerschätzungsrahmen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bewertung des Ackerlandes erfolgt nach der Bodenart, der Entstehung und der Zustandsstufe.

Bodenart Entstehung Zustandsstufe
1234567
S
Sand
D 41 - 34 33 - 27 26 - 21 20 - 16 15 - 12 11 - 7
Al 44 - 37 36 - 30 29 - 24 23 - 19 18 - 14 13 - 9
V 41 - 34 33 - 27 26 - 21 20 - 16 15 - 12 11 - 7
Sl (S/lS)
anlehmiger
Sand
D 51 - 43 42 - 35 34 - 28 27 - 22 21 - 17 16 - 11
Al 53 - 46 45 - 38 37 - 31 30 - 24 23 - 19 18 - 13
V 49 - 43 42 - 36 35 - 29 28 - 23 22 - 18 17 - 12
lS
lehmiger
Sand
D68 - 60 59 - 51 50 - 44 43 - 37 36 - 30 29 - 23 22 - 16
71 - 63 62 - 54 53 - 46 45 - 39 38 - 32 31 - 25 24 - 18
Al71 - 63 62 - 54 53 - 46 45 - 39 38 - 32 31 - 25 24 - 18
V 57 - 51 50 - 44 43 - 37 36 - 30 29 - 24 23 - 17
Vg  47 - 41 40 - 34 33 - 27 26 - 20 19 - 12
SL
(lS/sL)
stark
lehmiger
Sand
D75 - 68 67 - 60 59 - 52 51 - 45 44 - 38 37 - 31 30 - 23
81 - 73 72 - 64 63 - 55 54 - 47 46 - 40 39 - 33 32 - 25
Al80 - 72 71 - 63 62 - 55 54 - 47 46 - 40 39 - 33 32 - 25
V75 - 68 67 - 60 59 - 52 51 - 44 43 - 37 36 - 30 29 - 22
Vg  55 - 48 47 - 40 39 - 32 31 - 24 23 - 16
sL
sandiger
Lehm
D84 - 76 75 - 68 67 - 60 59 - 53 52 - 46 45 - 39 38 - 30
92 - 83 82 - 74 73 - 65 64 - 56 55 - 48 47 - 41 40 - 32
Al90 - 81 80 - 72 71 - 64 63 - 56 55 - 48 47 - 41 40 - 32
V85 - 77 76 - 68 67 - 59 58 - 51 50 - 44 43 - 36 35 - 27
Vg  64 - 55 54 - 45 44 - 36 35 - 27 26 - 18
L
Lehm
D90 - 82 81 - 74 73 - 66 65 - 58 57 - 50 49 - 43 42 - 34
100 - 92 91 - 83 82 - 74 73 - 65 64 - 56 55 - 46 45 - 36
Al100 - 90 89 - 80 79 - 71 70 - 62 61 - 54 53 - 45 44 - 35
V91 - 83 82 - 74 73 - 65 64 - 56 55 - 47 46 - 39 38 - 30
Vg  70 - 61 60 - 51 50 - 41 40 - 30 29 - 19
LT
schwerer
Lehm
D87 - 79 78 - 70 69 - 62 61 - 54 53 - 46 45 - 38 37 - 28
Al91 - 83 82 - 74 73 - 65 64 - 57 56 - 49 48 - 40 39 - 29
V87 - 79 78 - 70 69 - 61 60 - 52 51 - 43 42 - 34 33 - 24
Vg  67 - 58 57 - 48 47 - 38 37 - 28 27 - 17
T
Ton
D 71 - 64 63 - 56 55 - 48 47 - 40 39 - 30 29 - 18
Al 74 - 66 65 - 58 57 - 50 49 - 41 40 - 31 30 - 18
V 71 - 63 62 - 54 53 - 45 44 - 36 35 - 26 25 - 14
Vg  59 - 51 50 - 42 41 - 33 32 - 24 23 - 14
Mo
Moor
  54 - 46 45 - 37 36 - 29 28 - 22 21 - 16 15 - 10


Bodenart

Für die Bestimmung der Bodenart ist die Korngrößenzusammensetzung des Profils von der Ackerkrume bis zu einer Tiefe maßgebend, die für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist. Die Einordnung der Böden nach der Bodenart erfolgt bei der Bodenschätzung nach dem Anteil der abschlämmbaren Teilchen (< 0,01 mm), wobei in der Regel bei wechselnden Bodenarten im Gesamtprofil eine mittlere Bodenart angegeben wird.

Es werden acht mineralische Bodenarten und eine Moorgruppe unterschieden:

Sand (S), anlehmiger Sand (Sl), lehmiger Sand (lS), stark lehmiger Sand (SL), sandiger Lehm (sL), Lehm (L), schwerer Lehm (LT), Ton (T) und Moor (Mo).

Zustandsstufe

Bei der Definition der Zustandsstufe ist von der Vorstellung ausgegangen worden, dass sich der Boden entwickelt und verschiedene Stadien durchläuft. Von einem Zustand niedrigster Ertragsfähigkeit wird über eine zunehmende Bodenbildung und eine daraus resultierende zunehmende Durchwurzelungstiefe schließlich eine Stufe höchster Ertragsfähigkeit erreicht.

Dieser optimale Entwicklungsgrad des Bodens erfährt jedoch durch Entkalkung, Bleichung, Versauerung und Verdichtung sowie abnehmende Durchwurzelungstiefe eine Alterung oder Degradierung. Bei der Einordnung in die Zustandsstufe sind die Mächtigkeit und Beschaffenheit der Ackerkrume sowie die Gründigkeit, das heißt die Durchwurzelbarkeit des Bodens, entscheidend.

Es werden sieben Zustandsstufen unterschieden, wobei die Stufe 1 den günstigsten Zustand, Stufe 7 den ungünstigsten Zustand, also die geringste Entwicklung oder stärkste Verarmung kennzeichnet. Der Bewertung der Moorböden liegen nur fünf Stufen zugrunde, wichtig für die Einstufung sind hier in erster Linie der Grad der Zersetzung der organischen Substanz, der Umfang der mineralischen Beimischung sowie der Grundwasserstand.

Entstehung

Die Entstehungsart als weiteres Kriterium bei der Einstufung der Ackerböden durch die Bodenschätzung ist eine stark vereinfachte geologische Differenzierung des Ausgangsgesteins. Je nach Alter und Lagerung des Ausgangsgesteins werden folgende Entstehungsarten unterschieden:

Al Alluvium (nacheiszeitliche Lockersedimente aus Abschwemmmassen und Ablagerungen von Fließgewässern),

Lö Löß (Lockersediment aus Windablagerung),

D Diluvium (Lockersediment und -gestein eiszeitlichen und tertiären Ausgangsmaterials),

V Verwitterung (Bodenentwicklung aus anstehendem Festgestein),

Vg stark steinige Verwitterungs- und Gesteinsböden,

g Zusatz bei hohem Grobbodenanteil von D- und Al-Böden (führt zur Wertminderung).

Treten in einem Bodenprofil zwei Entstehungsarten auf (Mischentstehung), so werden bei entsprechend starker Ausprägung beide Symbole angegeben, zum Beispiel LöD oder DV.

Bodenzahl

Je nach Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart erhalten die Böden im Ackerschätzungsrahmen bestimmte Wertzahlen (Bodenzahlen) mit mehr oder weniger großen Spannen. Diese Bodenzahlen sind Verhältniszahlen; sie bringen die Reinertragsunterschiede zum Ausdruck, die unter sonst gleichen Verhältnissen bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung allein durch die Bodenbeschaffenheit bedingt sind. Der beste Boden erhält die Bodenzahl 100.

Als Bezugsgrößen bei der Aufstellung des Schätzungsrahmens wurden die folgenden Klima- und Geländeverhältnisse sowie betriebswirtschaftlichen Bedingungen festgelegt:

8 °C mittlere Jahrestemperatur, 600 mm Jahresniederschlag, ebene bis schwach geneigte Lage, annähernd optimaler Grundwasserstand und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse mittelbäuerlicher Betriebe Mitteldeutschlands.

Ackerzahl

Durch Zu- oder Abschläge bei günstigeren oder weniger günstigen natürlichen Ertragsbedingungen, wie Klima, Geländegestaltung und anderem, ergibt sich die Ackerzahl. Die Ackerzahl ist somit Maßstab für die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens am jeweiligen Standort. Die Höhe der Zu- und Abschläge ist auch abhängig von der Bodenart. So wirken sich starke Niederschläge auf schwere Böden negativ, auf leichtere Böden eher positiv aus.

Das gesamte Schätzungsergebnis eines Ackerbodens lautet zum Beispiel L 4 Al 65/70, das heißt, es handelt sich um einen Lehmboden, Zustandsstufe 4, Entstehungsart Alluvium, Bodenzahl 65, Ackerzahl 70.

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Anlage 2 Grünlandschätzungsrahmen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Bewertung des Grünlandes ist ein besonderer Grünlandschätzungsrahmen maßgebend, der hinsichtlich der für die Wertfindung notwendigen Faktoren vom Ackerschätzungsrahmen abweicht.

Für die Ertragsleistung des Grünlandes sind Temperatur und Wasserverhältnisse entscheidender als das Ausgangsmaterial. Die Bodenart und die Zustandsstufe - im Grünlandschätzungsrahmen als Bodenstufe bezeichnet - werden daher weniger differenziert als im Ackerschätzungsrahmen. Die Temperatur- und Wasserverhältnisse sind unmittelbar in den Grünlandschätzungsrahmen einbezogen.

Boden- Wasserverhältnisse
ArtStufeKlima12345
S
Sand
I
(45 - 40)
a60 - 51 50 - 43 42 - 35 34 - 28 27 - 20
b52 - 44 43 - 36 35 - 29 28 - 23 22 - 16
c45 - 38 37 - 30 29 - 24 23 - 19 18 - 13
II
(30 - 25)
a50 - 43 42 - 36 35 - 29 28 - 23 22 - 16
b43 - 37 36 - 30 29 - 24 23 - 19 18 - 13
c37 - 32 31 - 26 25 - 21 20 - 16 15 - 10
III
(20 - 15)
a41 - 34 33 - 28 27 - 23 22 - 18 17 - 12
b36 - 30 29 - 24 23 - 19 18 - 15 14 - 10
c31 - 26 25 - 21 20 - 16 15 - 12 11 - 7
lS
lehmiger
Sand
I
(60 - 55)
a73 - 64 63 - 54 53 - 45 44 - 37 36 - 28
b65 - 56 55 - 47 46 - 39 38 - 31 30 - 23
c57 - 49 48 - 41 40 - 34 33 - 27 26 - 19
II
(45 - 40)
a62 - 54 53 - 45 44 - 37 36 - 30 29 - 22
b55 - 47 46 - 39 38 - 32 31 - 26 25 - 19
c48 - 41 40 - 34 33 - 28 27 - 23 22 - 16
III
(30 - 25)
a52 - 45 44 - 37 36 - 30 29 - 24 23 - 17
b46 - 39 38 - 32 31 - 26 25 - 21 20 - 14
c40 - 34 33 - 28 27 - 23 22 - 18 17 - 11
L
Lehm
I
(75 - 70)
a88 - 77 76 - 66 65 - 55 54 - 44 43 - 33
b80 - 70 69 - 59 58 - 49 48 - 40 39 - 30
c70 - 61 60 - 52 51 - 43 42 - 35 34 - 26
II
(60 - 55)
a75 - 65 64 - 55 54 - 46 45 - 38 37 - 28
b68 - 59 58 - 50 49 - 41 40 - 33 32 - 24
c60 - 52 51 - 44 43 - 36 35 - 29 28 - 20
III
(45 - 40)
a64 - 55 54 - 46 45 - 38 37 - 30 29 - 22
b58 - 50 49 - 42 41 - 34 33 - 27 26 - 18
c51 - 44 43 - 37 36 - 30 29 - 23 22 - 14
T
Ton
I
(70 - 65)
a88 - 77 76 - 66 65 - 55 54 - 44 43 - 33
b80 - 70 69 - 59 58 - 48 47 - 39 38 - 28
c70 - 61 60 - 52 51 - 43 42 - 34 33 - 23
II
(55 - 50)
a74 - 64 63 - 54 53 - 45 44 - 36 35 - 26
b66 - 57 56 - 48 47 - 39 38 - 30 29 - 21
c57 - 49 48 - 41 40 - 33 32 - 25 24 - 17
III
(40 - 35)
a61 - 52 51 - 43 42 - 35 34 - 28 27 - 20
b54 - 46 45 - 38 37 - 31 30 - 24 23 - 16
c46 - 39 38 - 32 31 - 25 24 - 19 18 - 12
Mo
Moor
I
(45 - 40)
a60 - 51 50 - 42 41 - 34 33 - 27 26 - 19
b57 - 49 48 - 40 39 - 32 31 - 25 24 - 17
c54 - 46 45 - 38 37 - 30 29 - 23 22 - 15
II
(30 - 25)
a53 - 45 44 - 37 36 - 30 29 - 23 22 - 16
b50 - 43 42 - 35 34 - 28 27 - 21 20 - 14
c47 - 40 39 - 33 32 - 26 25 - 19 18 - 12
III
(20 - 15)
a45 - 38 37 - 31 30 - 25 24 - 19 18 - 13
b41 - 35 34 - 28 27 - 22 21 - 16 15 - 10
c37 - 31 30 - 25 24 - 19 18 - 13 12 - 7


Bodenart

Als Bodenarten sind im Grünlandschätzungsrahmen vorgesehen: Sand (S), lehmiger Sand (lS), Lehm (L) und Ton (T); hinzu kommt Moor (Mo). Die genannten Bodenarten stellen eine Zusammenfassung jeweils benachbarter Bodenarten des Ackerschätzungsrahmens dar.

Bodenstufe

Die Bodenstufen des Grünlandes werden mit I, II und III bezeichnet. Die Stufe I steht für den günstigsten Bodenzustand (günstige Basenverhältnisse, durchlässig), die Stufe III für den ungünstigsten Zustand (sauer, dicht). Verglichen mit den Zustandsstufen des Ackerlandes entspricht etwa die Stufe I den Zustandsstufen 2 und 3, die Stufe II den Zustandsstufen 4 und 5 und die Stufe III den Zustandsstufen 6 und 7.

Klima

Stellvertretend für die klimatischen Verhältnisse wird beim Grünland nur die durchschnittliche Jahrestemperatur berücksichtigt.

Für die Temperatur sind im Grünlandschätzungsrahmen drei Gruppen vorgesehen:

a > 7,9 °C,

b 7,9 - 7,0 °C,

c 6,9 - 5,7 °C.

Bei besonders ungünstigen klimatischen Verhältnissen in Gebirgslagen mit einer Jahresdurchschnittstemperatur unter 5,7 °C kann eine weitere Klimastufe d gebildet werden, die eine entsprechend geringere Bewertung zulässt.

Wasserverhältnisse

Bei der Schätzung des Grünlandes wird der Faktor Wasser nach seiner Wirkung auf den Grünlandbestand in die Wasserverhältnisse der Stufenskala 1 bis 5 festgelegt. Die Stufe 1 kennzeichnet besonders günstige, die Stufe 5 besonders ungünstige Wasserverhältnisse für den Aufwuchs. Dabei kann die nachteilige Wirkung sowohl in unzureichender Wasserversorgung als auch in einem Überangebot an Wasser bestehen. Für besonders trockene Lagen ist bei den Wasserstufen 4 und 5 über die Angabe der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen.

Grünlandgrundzahl

Aus den Faktoren Bodenart, Bodenstufe, Klima und Wasserverhältnisse wird anhand des Grünlandschätzungsrahmens die Grünlandgrundzahl ermittelt. Grünlandgrundzahlen stellen ebenfalls Verhältniszahlen dar, die bei durchschnittlicher Bewirtschaftung standortunabhängige Unterschiede im Reinertrag darstellen. Sie sind den Bodenzahlen der Ackerschätzung vergleichbar.

Grünlandzahl

Einflüsse, die davon abweichend Ertrag und Qualität mindern (Hangneigung, Exposition, Nässe, kürzere Vegetationszeit, Schattenlage) werden durch Abschläge berücksichtigt und ergeben die Grünlandzahl.

Ein Beispiel für das gesamte Schätzungsergebnis eines Grünlandbodens ist L II b 2 - 55/53, das heißt, es handelt sich um einen Lehmboden, Bodenstufe II, Klima b, Wasserstufe 2, Grünlandgrundzahl 55, Grünlandzahl 53.



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